Leitsatz

Kosten, die der Steuerpflichtige für die mit dem eigenen Motorboot vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte aufwendet, sind nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG generell vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Sie unterliegen jedoch der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelten Abzugsbegrenzung.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6 EStG , § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war ärztlicher Direktor einer Klinik auf einer Insel und unterhielt dort auch eine freiberufliche Praxis. Seine Wohnung sowie eine weitere Praxis befanden sich auf dem Festland. 70 % der Aufwendungen für ein Motorboot machte der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend, weil er das Boot für Fahrten zu seiner Arbeitsstelle auf der Insel genutzt habe.

Das FA erkannte die gesamten Kosten unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht als Werbungskosten an. Die Klage hatte vor dem FG Erfolg. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.

 

Entscheidung

Dem FG sei darin beizupflichten, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dem Abzug von Kosten für die Nutzung des Motorboots hier nicht entgegenstehe. Unabhängig von der Art des Wasserfahrzeugs würden nur Aufwendungen von der Vorschrift erfasst, die einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienten. Der Bootstyp sei lediglich ein Indiz für die Nutzung. Ein Boot wie das des Klägers werde zwar in der Regel als Sportboot genutzt; für die beruflichen Zwecke des Klägers habe sich aber die Nutzung dieses preiswerten Bootstyps angeboten. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erstrecke sich im Fall einer gemischten Nutzung nur auf den Anteil der Nutzung, der schädlichen Zwecken diene.

Hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sei aber die Abzugsbeschränkung für Landfahrzeuge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG entsprechend anzuwenden. Das Gesetz sei insoweit lückenhaft.

Vom FG müsse noch geklärt werden, welche Entfernung für die Berechnung des km-Satzes zu berücksichtigen sei und wie die Fahrten entsprechend der Veranlassung zwischen den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit und freiberuflicher Tätigkeit aufzuteilen seien. Für Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten oder zu Patientenbesuchen auf anderen Inseln seien die anteiligen Gesamtkosten voll anzusetzen, während der auf Privatfahrten entfallende Anteil insgesamt nicht berücksichtigt werden dürfe.

 

Hinweis

1. Die Entscheidung betrifft einen besonders gelagerten Ausnahmefall, denn nur sehr selten wird ein Wasserfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsstätte genutzt werden. Die dabei entstehenden Kosten insgesamt wegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht zum Abzug zuzulassen, wäre im Vergleich zu Landfahrzeugen aber auch zu Luftfahrzeugen, für die es eine entsprechende Regelung nicht gibt, unter Gleichheitsgesichtspunkten kaum vertretbar. Aus demselben Grund wäre es aber auch nicht vertretbar, die Kosten unbeschränkt als BA oder WK anzuerkennen. Der Gesetzgeber hätte eine solche Beschränkung sicher auch geregelt, wenn er an eine Nutzung von Wasserfahrzeugen für entsprechende Fahrten gedacht hätte. Gleiches muss m.E. auch für Luftfahrzeuge gelten.

2. Beachten Sie, dass das Urteil noch die Rechtslage vor In-Kraft-Treten der Entfernungspauschale betrifft. Für Wasserfahrzeuge dürfte es aber auch neuerdings dabei bleiben, dass die Bestimmungen für Landfahrzeuge entsprechend angewendet werden. Anders verhält es sich mit Luftfahrzeugen, weil das Gesetz hierzu eine Sonderregelung enthält. Diese betrifft m.E. allerdings nicht Reisen mit dem eigenen Flugzeug.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.5.2001, IV R 6/00

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