Steht fest, dass der Pkw-Aufwand unangemessen ist, darf nur der angemessene Teil der Aufwendungen als BA abgezogen werden. Maßstab hierfür ist wiederum die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers in derselben Situation des Steuerpflichtigen.

Vergleichswerte: Der BFH hält es für zutreffend, zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines Pkw die Kosten für aufwendigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich heranzuziehen, wenn es sich um die Anschaffung eines teuren Sportwagens handelt[12]. Sofern im Einzelfall dagegen bereits die Anschaffung eines Oberklassewagens wegen der niedrigeren Höhe des Gewinns zur Unangemessenheit führt, ist die angemessene Obergrenze entsprechend niedriger anzusiedeln.

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