Eine für die Zuordnung der Mietzahlungen zu den Einnahmen aus VuV i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehende Rechtsbeziehung setzt voraus, dass

  • das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und
  • dieses Interesse über die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus geht.

Beachten Sie: Sowohl die Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die tatsächliche Nutzung des angemieteten Raumes im Haus/in der Wohnung des Arbeitnehmers müssen maßgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen des Arbeitgebers geprägt sein.

Auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit = typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht: Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist nach dem BMF-Schreiben v. 13.12.2005[8] vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Das gilt auch für die Vermietung eines im Haus/in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenen Büros an den Arbeitgeber. Selbst wenn

  • wegen der Koppelung des Mietvertrags an die Amts- oder Berufszeit des Arbeitnehmers und
  • im Hinblick auf die Höhe des Mietzinses

Zweifel am Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht bestehen, steht dies bei vorrangigem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers einer Berücksichtigung der Aufwendungen nicht entgegen.

BFH v. 17.4.2018 = Abkehr von bisheriger Rechtsprechung: Allerdings hat der BFH mit Urteil v. 17.4.2018[9] – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung[10] – entschieden, dass bei einer Einliegerwohnung des Steuerpflichtigen, die dieser zweckfremd als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, stets im Einzelfall die Überschusserzielungsabsicht festzustellen ist.

Beraterhinweis Mangelt es hieran aufgrund einer objektbezogenen Überschussprognose, liegt ein steuerlich unbeachtlicher Vorgang auf der privaten Vermögensebene vor, bei dem eine Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn im Hinblick auf § 21 Abs. 3 EStG nicht mehr in Betracht kommt.

Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung[11], beanstandet jedoch bei vor dem 1.1.2019 abgeschlossenen Mietverträgen nicht, wenn bei den Einkünften aus VuV unverändert entsprechend den Grundsätzen der BFH-Entscheidung v. 16.9.2004[12] eine Einkünfteerzielungsabsicht typisierend angenommen wird.

Vermietung an Auftraggeber eines Gewerbetreibenden: Einkünfte aus der Vermietung eines häuslichen Arbeitszimmers an den Auftraggeber eines Gewerbetreibenden führen zu gewerblichen Einkünften, wenn die Vermietung ohne den Gewerbebetrieb nicht denkbar wäre[13].

Beraterhinweis Liegen die Voraussetzungen für die Zuordnung der Mieteinnahmen zu den Einkünften aus VuV oder aus Gewerbebetrieb vor, sind die das Arbeitszimmer betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang als WK zu berücksichtigen. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG.

[13] BFH v. 13.12.2016 – X R 18/12, BStBl. II 2017, 450 = EStB 2017, 135 (im Urteilsfall hatte die gewerblich für einen Professor tätige Schreibkraft – Erstellung von Gutachten – ihr häusliches Arbeitszimmer an ihren Auftraggeber vermietet).

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