Aufwendungen des Steuerpflichtigen für in die private Sphäre eingebundene Räume, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen sind, sondern ihrer Art oder ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen, zählen nicht zu den (anteilig) abziehbaren Arbeitszimmerkosten. Dies betrifft Aufwendungen für

  • Küche,
  • Bad und
  • Flur,

die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden.

Beraterhinweis Sie können auch dann nicht als BA/WK berücksichtigt werden, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.

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