a) Arbeitszimmernutzung durch mehrere Personen

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen.

Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehegatten grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.

Personenbezogener Höchstbetrag: Erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen für den auf 1.250 EUR beschränkten Abzug der Aufwendungen, ist der Höchstbetrag personenbezogen zu verstehen und kann daher von jedem Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen[29]. Dies hat zur Folge, dass der personenbezogene Höchstbetrag den Abzug der angefallenen Aufwendungen auch bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten auf 1.250 EUR begrenzt[30].

b) Arbeitszimmer-Nutzung im Rahmen mehrerer Einkunftsarten

Aufwendungen = Aufteilung nach Nutzungsanteil: Nutzt ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer im Rahmen mehrerer Einkunftsarten, sind die darauf getätigten Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen aufzuteilen. Der BFH sieht keinen Grund, den Abzug der Kosten für ein intensiv, aber nur im Rahmen einer einzigen Einkunftsart genutztes Arbeitszimmer auf 1.250 EUR zu beschränken, aber ggf. für mehrere nur in geringerem Umfang ausgeübte Tätigkeiten zu vervielfältigen[31].

Höchstbetrag = keine Aufteilung: Der Höchstbetrag ist aber auch nicht aufzuteilen und den jeweiligen Nutzungen i.R.d. verwirklichten Einkunftsarten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen. Vielmehr kann der Steuerpflichtige in einem derartigen Fall die dem Grunde nach abzugsfähigen und auf verschiedene Einkunftsarten entfallenden Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehen[32].

Beachten Sie: Der Höchstbetrag von 1.250 EUR kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige erhöhte Abschreibungen nach § 7i EStG in Anspruch nimmt. Insoweit nimmt das Gesetz keine Unterscheidung nach der Art der für das Arbeitszimmer aufgewandten Gebäudekosten vor[33].

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