"Anderer Arbeitsplatz" i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes sind nicht zu stellen. Beachten Sie: Die Abzugsbeschränkung setzt insbesondere keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz i.S.d. Abzugsbeschränkung sein, z.B. auch ein Großraumbüro oder ein Poolarbeitsplatz.

Keine Angewiesenheit auf häusliches Arbeitszimmer: Zum Begriff "anderer Arbeitsplatz" hat der BFH mit Urteil v. 22.2.2017[23] klargestellt, dass der andere Arbeitsplatz so beschaffen sein muss, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann für die betriebliche/berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige

  • in dem konkret erforderlichen Umfang und
  • in der konkret erforderlichen Art und Weise

tatsächlich nutzen kann.

Ist die Nutzung dagegen eingeschränkt, so dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen/betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht zum Tragen[24].

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