a) Häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen

Vorsicht ist angebracht, wenn ein betrieblich genutztes – und damit zum Betriebsvermögen gehörendes – häusliches Arbeitszimmer z.B.

  • anlässlich einer Betriebsaufgabe entnommen oder
  • das Grundstück veräußert wird.

Beachten Sie: Hierzu hat der BFH mit Urteil v. 16.6.2020[34] entschieden, dass für die Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit der sich nach Abzug der AfA gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich ist, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG der Höhe nach (auf 1.250 EUR) beschränkt war.

Beraterhinweis Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht.

Diese Besteuerung des Aufgabegewinns ...: Der BFH stellte heraus, dass die infolge der Abzugsbeschränkung (teilweise) nicht abziehbare AfA auch nicht auf andere Weise gewinnmindernd bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden kann. Denn § 4 Abs. 5 S. 1 EStG begrenzt zwar die abziehbaren BA, setzt aber nicht die übrigen Regeln der Bewertung und Abschreibung für die betroffenen Wirtschaftsgüter außer Kraft. Die nicht abzugsfähigen BA werden bei einem nur teilweisen Abzugsverbot i.R.d. Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG daher

  • zunächst in voller Höhe als BA erfasst (wodurch sich der Buchwert des Arbeitszimmers um den vollen AfA-Betrag vermindert) und
  • bei der Ermittlung des Jahresergebnisses dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

... ist regelgerecht: Diese Besteuerung des Aufgabegewinns verstößt nach Auffassung des BFH auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG – insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, denn die bei der Berechnung des laufenden Gewinns verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung des BA-Abzugs gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG wird i.R.d. Besteuerung der Betriebsaufgabe nicht vertieft, sondern lediglich nicht wieder rückgängig gemacht.

b) Häusliches Arbeitszimmer im Privatvermögen

"Wohnzwecke" i.S.d. § 23 EStG? Bei einem häuslichen Arbeitszimmer im Privatvermögen stellt sich bei Veräußerung des Objekts innerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums die Frage, ob das häusliche Arbeitszimmer dem Bereich "Wohnzwecke" zuzurechnen ist – und damit von der Steuerfreiheit nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG erfasst wird.

FG Köln = Veräußerungsgewinn insgesamt steuerfrei: Das FG Köln hat hierzu entschieden, dass der Veräußerungsgewinn auch dann in vollem Umfang gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG steuerfrei bleibt, wenn Teile der Wohnung im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden. Beachten Sie: Dies gelte zumindest dann, wenn der weit überwiegende Teil der Wohnung tatsächlich eigenen Wohnzwecken dient[35].

FG Baden-Württemberg = Revision eingelegt (IX R 27/19): So sieht das auch das FG Baden-Württemberg mit Urteil v. 23.7.2019[36]. Allerdings hat die Finanzverwaltung gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die unter dem Az. IX R 27/19 beim BFH anhängig ist. Einsprüche, die sich auf dieses Verfahren berufen, ruhen kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO[37].

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