Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind aufgrund der Regelungen in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG grundsätzlich nicht bzw. nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und dann ggf. auch der Höhe nach nur beschränkt als BA/WK abziehbar. Im Einzelnen kommt ein BA-/WK-Abzug nur in Betracht

  • in unbeschränkter Höhe, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt;
  • bis zur Höhe von max. 1.250 EUR, wenn ihm für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer (das nicht den Mittelpunkt seiner Gesamttätigkeit bildet) zur Verfügung steht.

Darüber hinaus greifen die Abzugsbeschränkungen nur, wenn es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt.

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