Leitsatz

Aufwendungen eines Zeitsoldaten für den Erwerb eines Verkehrsflugzeugführerscheins im Rahmen einer Fachausbildung sind vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Dies gilt auch dann, wenn die Schulung die Ausbildung für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins einschließt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27.05.2003, VI R 85/02, BFH/PR 2005, 241, BFH/NV 2004, 167).

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Der 1977 geborene Kläger war im Streitjahr 2003 als Zeitsoldat beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Das Kreiswehrersatzamt H förderte die Teilnahme des Klägers an der Berufsbildungsmaßnahme "mit dem Berufsziel Verkehrsflugzeugführer; hier: Erwerb des ATPL bei ... GmbH ..." (Fachausbildung nach §§ 5, 5a SVG). Außerdem erkannte das Kreiswehrersatzamt in diesem Bescheid Lehrgangsgebühren bis zu 8 000 Euro als erstattungsfähig an. Der Kläger wurde zudem vom militärischen Dienst freigestellt.

2003 schloss der Kläger mit der GmbH einen Vertrag, der die Ausbildung zum Erwerb der Erlaubnis für Verkehrsflugzeugführer (ATPL) und Privatflugzeugführer (PPL) in einem durchgehenden Verfahren ("ab initio") umfasste. Im Dezember des Streitjahrs bestand er die theoretische Prüfung zum Erwerb der PPL und 2005 die theoretische Prüfung zum Erwerb der ATPL.

In seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr 2003 machte der Kläger Schulungskosten i.H.v. 6 800 Euro als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit erfolglos geltend.

Das FG gab der Klage statt (FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2006, 10 K 4008/04 E, Haufe-Index 1718236, EFG 2007, 744).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des FA zurück. Das FG habe die Aufwendungen des Klägers für den Erwerb der Verkehrsflugzeugführerlizenz im Streitjahr zu Recht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit berücksichtigt.

 

Hinweis

1. Wie der BFH schon mehrfach entschieden hat, können Bildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein (vgl. BFH, Urteile 04.12.2002, VI R 120/01, BFH/PR 2003, 97, BFH/NV 2003, 255; vom 17.12.2002, VI R 137/01, BFH/PR 2003, 98, BFH/NV 2003, 259; vom 27.05.2003, VI R 33/01, BFH/PR 2003, 345, BFH/NV 2003, 1119). Entscheidend ist, ob Aufwendungen darauf gerichtet sind, Erwerbseinnahmen zu erzielen.

2. Die Besprechungsentscheidung ergänzt der BFH, Urteil vom 27.05.2003, VI R 85/02, BFH-PR 2005, 241, BFH/NV 2004, 167. Danach stellen Aufwendungen einer Stewardess für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins (Commercial Pilot Licence – CPL – bzw. Airline Transport Pilot Licence – ATPL –) vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit dar. Andererseits führen nach dieser Entscheidung Aufwendungen für den Erwerb des Privatflugzeugführerscheins (PPL) regelmäßig nicht zu Werbungskosten (vgl. auch BFH, Beschluss vom 03.12.2003, VI B 17/01, BFH/NV 2004, 338).

3. Von dem zuletzt angeführten Ausspruch grenzt sich das Besprechungsurteil ab. Der Erwerb des Privatflugzeugführerscheins kann dann nicht der privaten Lebensführung zugeordnet werden, wenn die Ausbildung zum Privatpiloten Teil einer durchgehenden Schulung zum Erwerb der ATPL (bzw.CPL) ist. Anders als bei einer Stufenausbildung dient in einem solchen Fall die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die auch für den Erwerb der PPL erforderlich sind, nicht vornehmlich dazu, ihrem Inhaber das Führen und Bedienen von (kleineren) Flugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr zu ermöglichen. Die entsprechende Schulung ist vielmehr Bestandteil der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und in diesem Rahmen notwendige Voraussetzung für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins. In steuerlicher Hinsicht sind die gesamten Kosten dann einheitlich als Werbungskosten zu beurteilen.

4. Beachten Sie, dass die Besprechungsentscheidung aufgrund der für den VZ 2003 maßgeblichen Rechtslage erging. Für VZ ab 2004 ist hinsichtlich der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bzw. für die erstmalige Berufsausbildung § 12 Nr. 5 EStG zu berücksichtigen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.09.2008 – VI R 4/07

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