LFD Thüringen v. 16.12.2008, S 2337 A - 09 - A 2.15 (L)

Bezug: Erlasse des FinMin Thüringen vom 13.11.2001, S 2337 A – 10/01 – 204.1 (ThürStAnz 51/2001 S. 2709 – 2710), vom 22.1.2002, S 2337 A – 10/2 – 204.1 (ThürStAnz 7/2002 S. 485), vom 2.9.2004, S 2337 A – 10/04 – 201.1 (ThürStAnz Nr. 39/2004 S. 2293 – 2294) und vom 5.11.2008, S 2337 A – 10 – 201.4
  OFD-Verfügung vom 16.9.2004, S 2337 A – 09 – St 226
 

I. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen

Dienstaufwandsentschädigungen an hauptamtliche Kommunalbeamte bleiben nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie die in der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) vom 4.9.1992 (GVBl S. 490), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 24.6.2008 (GVBl S. 134), genannten sowie die auf der Grundlage des § 4 Satz 2 ThürDaufwEV durch Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums festgelegten Höchstbeträge nicht übersteigen (Lohnsteuer-Richtlinien R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR 2008).

Durch Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums vom 10.7.2008 (ThürStAnz Nr. 31/2008, S. 1319) wurden die Höchstsätze der Dienstaufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 und 3 ThürDaufwEV mit Wirkung ab 1.7.2008 neu festgesetzt.

Dienstaufwandsentschädigungen nach den §§ 2 und 3 der o.g. Verordnung können bis zu folgenden monatlichen Höchstbeträgen steuerfrei gewährt werden:

 

1. Bürgermeister

Bei einer Einwohnerzahl Höchstbetrag ab 1.7.2008
bis 5.000       167,00 EUR
von 5.001 bis 10.000   194,00 EUR
von 10.001 bis 20.000   220,00 EUR
von 20.001 bis 30.000   250,00 EUR
von 30.001 bis 40.000   279,00 EUR
von 40.001 bis 50.000   308,00 EUR
von 50.001 bis 100.000   344,00 EUR
von 100.001 bis 200.000   382,00 EUR
von mehr als 200.000       418,00 EUR
 

2. Gemeinschaftsvorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften

Für Gemeinschaftsvorsitzende von Verwaltungsgemeinschaften ist die Dienstaufwandsentschädigung steuerfrei, soweit sie 50 % des in Nr. 1 genannten Höchstbetrags nicht übersteigt.

 

3. Landräte

  Bei einer Einwohnerzahl Höchstbetrag ab 1.7.2008
bis 100.000 344,00 EUR
von mehr als 100.000 382,00 EUR
 

4. Hauptamtliche Beigeordnete

Die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung des hauptamtlichen ersten Beigeordneten und des zum ersten Stellvertreter des Landrats ernannten hauptamtlichen Beigeordneten darf bis zu 60 %, die der weiteren hauptamtlichen Beigeordneten bis zu 40 % der Dienstaufwandsentschädigung des jeweiligen hauptamtlichen Wahlbeamten betragen. Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Falle einer mehr als dreimonatigen ununterbrochenen Vertretung des hauptamtlichen Wahlbeamten oder des hauptamtlichen ersten Beigeordneten oder des zum ersten Stellvertreter des Landrats ernannten Beigeordneten für die über drei Monate hinausgehende Zeit bis zu den für diese geltenden Sätzen steuerfrei. Im Falle der Vertretung wegen Dienstenthebung oder Verbots der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 ThürDaufwEV) gilt dies vom Tage der vertretungsweisen Übernahme der Dienstgeschäfte.

 

5. Maßgebliche Einwohnerzahl

Maßgebend ist die nach § 6 und § 7 Abs. 1 ThürDaufwEV ermittelte Einwohnerzahl.

 

II. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung

Durch die Aufwandsentschädigung sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 5 ThürDaufwEV die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung und die den Landräten und den hauptamtlichen Kreisbeigeordneten zustehende Reisekostenvergütung für Reisen innerhalb des Landkreises mit Ausnahme der Fahrtkostenerstattung und der Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung abgegolten. Den Empfängern der Aufwandsentschädigung bleibt es unbenommen, steuerlich anzuerkennende Aufwendungen, zu deren Abgeltung die Aufwandsentschädigung gezahlt wird, in tatsächlicher Höhe und für den gesamten Veranlagungszeitraum gegenüber dem FA nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; der die Aufwandsentschädigung übersteigende Aufwand ist als Werbungskosten abziehbar. Andere beruflich veranlasste Aufwendungen, die neben den Aufwendungen, die durch die steuerfreie Aufwandsentschädigung ersetzt werden sollen, entstehen, sind unabhängig von der Aufwandsentschädigung als Werbungskosten abziehbar. In diesem Fall hat das FA jedoch das Recht und die Pflicht zu prüfen, ob die als Aufwandsentschädigung gezahlten Beträge tatsächlich zur Bestreitung eines abziehbaren Aufwands erforderlich sind (R 3.12 Abs. 4 Satz 1 und 2 LStR 2008).

 

III. Zusammentreffen mit Entschädigungen der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder

Die Entschädigungen, die daneben als Mitglied kommunaler Volksvertretungen (bei einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts, § 24 Abs. 9 und § 28 Abs. 2 ThürKWG) bezogen werden, unterliegen als Einnahmen aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ebenfalls grundsätzlich der Einkommensteuer. Diese Entschädigungen können zusätzlich zu der Aufwandsentschädigung nach der ThürDaufwEVO bis zu den im Erlass des FinMin Thüringen vom 10...

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