Leitsatz

Ein Unternehmer kann die Vorsteuerbeträge auch dann im Verhältnis der steuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Umsätze aufteilen, wenn ein Gebäude teils zur steuerfreien Vermietung von Wohnraum und zum anderen Teil für den eigenen Handwerksbetrieb genutzt wird.

 

Sachverhalt

Ein Unternehmer hatte ein unternehmerisches Gebäude, das er teils für steuerfreie Vermietungsumsätze und teils für seinen steuerpflichtigen Handwerksbetrieb nutzte. Auf den Vermietungsbereich entfielen 13,6 % der Nutzflächen. Bei Anwendung des Umsatzschlüssels entfielen dagegen nur noch 0,53 % auf die steuerfrei vermieteten Wohnungen. Der Unternehmer begehrte für das Kalenderjahr 1994 den für ihn günstigeren Umsatzschlüssel, während das Finanzamt nach Nutzflächen aufteilen wollte.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hielt eine Aufteilung der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuerbeträge und eine direkte Zuordnung auf die für Wohnzwecke genutzten Flächen und den übrigen Bereich nicht für möglich. Für die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen, die sowohl zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, gehe die 6. EG-Richtlinie als Regel-Aufteilungsmaßstab von einem Umsatzschlüssel aus. Bei richtlinienkonformer Auslegung ist als sachgerecht ein Aufteilungsverfahren anzuerkennen, das nach einer einheitlichen Methode die beiden Nutzungsteile eines gemischt verwendeten Gegenstandes den damit ausgeführten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zurechnet.

 

Hinweis

Seit 1.1.2004 enthält das Gesetz eine Regelung, nach der eine Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze nur zulässig ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Ob diese Regelung dem Aufteilungsmaßstab nach einem Umsatzschlüssel entgegensteht und ob diese gesetzliche Regelung mit der 6. EG-Richtlinie vereinbar ist, bedurfte im entschiedenen Fall keiner abschließenden Entscheidung. Die Finanzverwaltung geht jedenfalls davon aus, dass in solchen Fällen ein Umsatzschlüssel ausgeschlossen sei.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.11.2005, 4 K 248/00

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