Gleichlautende Ländererlasse, 11.02.2021, S 3812 b

1. Grundsätzlich gilt, dass Verwaltungsvermögen, junges Verwaltungsvermögen, Finanzmittel, junge Finanzmittel und Schulden aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft dem Gesellschafter nach dem Wert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft zuzurechnen sind (R E 13b.12 Abs. 4 Satz 2, R E 13b.23 Abs. 9 Satz 3 und 7, R E 13b.27 Satz 4 ErbStR).

2. In Abhängigkeit davon, ob der Anteil am Gesamthandsvermögen und das Gesamthandsvermögen positiv, negativ oder 0 EUR ist sowie die Feststellungen bei der Gesellschaft auf der obersten Stufe oder in nachgeordneten Beteiligungsstufen zu treffen sind, können sich unterschiedliche Auswirkungen auf die jeweils weiteren festzustellenden Werte des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden ergeben. Es gelten daher folgende Ausnahmen:

2.1 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamthandsvermögen positiv und das Gesamthandsvermögen negativ ist, ist wie folgt zu verfahren:

  1. Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft auf der obersten Stufe, erfolgt kein Ansatz mit 0 EUR, vielmehr ist der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festzustellen. Diese positiven Werte werden nach der gesellschaftsrechtlich vereinbarten Beteiligungsquote am Vermögen und den stillen Reserven aufgeteilt. Zumindest bei Kommanditgesellschaften kann aus Vereinfachungsgründen regelmäßig auf das Verhältnis der Kapitalkonten I der Gesellschafter abgestellt werden.
  2. Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft in nachgeordneten Beteiligungsstufen, wird der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden nach der gesellschaftsrechtlich vereinbarten Beteiligungsquote am Vermögen und den stillen Reserven aufgeteilt. Zumindest bei Kommanditgesellschaften kann aus Vereinfachungsgründen regelmäßig auf das Verhältnis der Kapitalkonten I der Gesellschafter abgestellt werden.

2.2 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamthandsvermögen positiv und das Gesamthandsvermögen 0 EUR ist, ist wie folgt zu verfahren:

  1. Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft auf der obersten Stufe, erfolgt kein Ansatz mit 0 EUR, vielmehr ist der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festzustellen. Die Aufteilung erfolgt nach Tz. 2.1a).
  2. Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft in nachgeordneten Beteiligungsstufen, wird ebenfalls der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festgestellt. Die Aufteilung erfolgt nach Tz. 2.1b).

2.3 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamthandsvermögen negativ und das Gesamthandsvermögen positiv ist, ist wie folgt zu verfahren:

  1. Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft auf der obersten Stufe, ist das auf den Anteil am Gesamthandsvermögen entfallende Verwaltungsvermögen, junge Verwaltungsvermögen, Finanzmittel, junge Finanzmittel und Schulden mit 0 EUR anzusetzen (R E 13b.12 Abs. 4 Satz 3, R E 13b.23 Abs. 9 Satz 4, R E 13b.27 Satz 5 ErbStR).
  2. Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft in nachgeordneten Beteiligungsstufen, wird der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festgestellt. Die Aufteilung erfolgt nach Tz. 2.1b).

2.4 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamthandsvermögen negativ und das Gesamthandsvermögen negativ ist, ist wie folgt zu verfahren:

  1. Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft auf der obersten Stufe, erfolgt ein Ansatz mit 0 EUR (R E 13b.12 Abs. 4 Satz 3, R E 13b.23 Abs. 9 Satz 4 , R E 13b.27 Satz 5 ErbStR).
  2. Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft in nachgeordneten Beteiligungsstufen, wird der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festgestellt. Die Aufteilung erfolgt nach Tz. 2.1b).

2.5 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamthandsvermögen negativ und das Gesamthandsvermögen 0 EUR ist, ist wie folgt zu verfahren:

  1. Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft auf der obersten Stufe, erfolgt ein Ansatz mit 0 EUR (R E 13b.12 Abs. 4 Satz 3, R E 13b.23 Abs. 9 Satz 4 , R E 13b.27 Satz 5 ErbStR).
  2. Gilt vorstehende Ausgangssituation für eine Gesellschaft in nachgeordneten Beteiligungsstufen, wird der positive Wert des Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens, der Finanzmittel, der jungen Finanzmittel und der Schulden festgestellt. Die Aufteilung erfolgt nach Tz. 2.1b).

2.6 In den Fällen, in denen der Anteil am Gesamtha...

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