Kommentar

Entstehen einem Steuerzahler Prämien für eine kombinierte Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, kann er die Aufwendungen in nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung und in abzugsfähige Werbungskosten aufteilen, wenn der Versicherer ihm bescheinigt , welcher Anteil der Gesamtprämie auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt ( Werbungskosten-ABC – Arbeitnehmer ).

Praxis-Beispiel

Beispiel: Ein Steuerzahler ist als Kraftfahrer bei einem Bauunternehmen beschäftigt. In seiner Steuererklärung zieht er die Prämie für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung als Werbungskosten ab. Das Finanzamt lehnt den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlaßt sind.

Aufwendungen für eine Versicherung sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sie durch die berufliche Tätigkeit veranlaßt worden sind. Maßgebend ist, ob sich der Versicherungsschutz ausschließlich oder ganz überwiegend auf berufsbezogene Risiken erstreckt. Beiträge zur Rechtsschutzversicherung kommen daher als Werbungskosten in Betracht, falls ein abgrenzbarer veranlassungsbezogener Zusammenhang zwischen dem Versicherungsgegenstand und der Berufstätigkeit des Steuerzahlers besteht. Bei sogenannten gemischten Aufwendungen gilt das Aufteilungs- und Abzugsverbot nur, wenn eine Trennung nicht anhand objektiver Merkmale und Unterlagen zutreffend und leicht nachprüfbar durchzuführen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 31.01.1997, VI R 97/94

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