(1) 1Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). 2In dem Bescheid über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über die Förderung der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 4 Satz 1[1] [Bis 31.07.2020: Absatz 1 Satz 2] vorzulegenden Fortbildungsplans entschieden und der maximale Zeitrahmen nach § 2 Absatz 3 festgesetzt.

 

(2) 1In dem Bescheid sind anzugeben:

 

1.

die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2,

 

2.

die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3,

 

3.

die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 Absatz 3,

 

4.

die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden kann,

 

5.

das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und

 

6.

der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9a.

2Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzugeben:

 

1.

die Höhe des Unterhaltsbeitrages[2] [Bis 31.07.2020: Zuschussanteils zum Unterhaltsbeitrag] nach § 12 Absatz 2 Satz 1 [Bis 31.07.2020: und 2] [3],

 

2.

die Höhe des Erhöhungsbetrages[4] [Bis 31.07.2020: Zuschussanteils zum Erhöhungsbetrag] für Kinder nach § 10 Absatz 2 Satz 3[5] [Bis 31.07.2020: § 12 Absatz 2 Satz 3],

3.[6]

 

3.

die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 Absatz 2 Satz 5,

 

3.[7] [Bis 31.07.2020: 4.]

die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,

 

4.[8] [Bis 31.07.2020: 5.]

die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach § 17,

 

5.[9] [Bis 31.07.2020: 6.]

die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und 17a,

 

6.[10] [Bis 31.07.2020: 7.]

die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 10 Absatz 2 Satz 4 und § 17.

3Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 anzugeben. 4Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbereitungsphase ist zusätzlich anzugeben:

 

1.

die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie

 

2.

bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Absatz 3.

 

(3) 1Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, kann die Förderung auf einen oder mehrere Maßnahmeabschnitte beschränkt werden (Bewilligungszeitraum). 2Auch in diesem Fall erfolgt die Förderung nach § 9a Absatz 1 Satz 5 unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach § 6 Absatz 4 Satz 1[11] [Bis 31.07.2020: Absatz 1 Satz 2] vorzulegenden Fortbildungsplans.

 

(4) 1Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Fortbildungsziel, zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. 2Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.

 

(5) (weggefallen)

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[3] Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden bis 31.07.2020.
[4] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[5] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[6] Nr. 3 aufgehoben durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden bis 31.07.2020.
[7] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2020.
[8] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2020.
[9] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2020.
[10] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.08.2020.
[11] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.

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