Kommentar

Der Steuerzahler kann Steuererstattungsansprüche an Dritte abtreten. Dafür ist eine Abtretungserklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gegenüber dem Finanzamt erforderlich. Das Finanzamt kann seinerseits gegen Steuererstattungsansprüche mit anderen Steueransprüchen aufrechnen. Unübersichtlich sind häufig für den Abtretungsempfänger solche Fälle, in denen das Finanzamt noch gegenüber dem ursprünglichen Steuerzahler aufgerechnet hat oder aufrechnen will. Grundsätzlich wirkt eine Aufrechnung gegen den ursprünglichen Steuerzahler auch gegenüber dem Abtretungsempfänger . Häufig ist jedoch der Steuererstattungsanspruch für den Abtretungsempfänger die realistischste Möglichkeit, seine Forderungen durchzusetzen. Er wird sich daher die Frage stellen, ob und wie er die Aufrechnung gegenüber dem ursprünglichen Steuerzahler rechtlich zu Fall bringen kann. Der zutreffende Weg ist, einen Abrechnungsbescheid ( § 218 Abs. 2 AO ) zu beantragen. In diesem Bescheid muß das Finanzamt Ansprüche und Gegenansprüche darstellen. Hält der Zahlungsgläubiger diese Abrechnung für fehlerhaft oder rechtswidrig, kann er den Abrechnungsbescheid durch Einspruch anfechten und ggf. im Finanzgerichtsverfahren eine Klärung herbeiführen.

Fraglich war, ob die Aufrechnung ohne Benennung der Gegenforderung im Abrechnungsbescheid wirksam werden kann. Der BFH hat dazu entschieden, daß eine Aufrechnung mit einer Steuerforderung auch dann zum Erlöschen eines Steuererstattungsanspruchs führt, wenn im Abrechnungsbescheid die Gegenforderung gegen den ursprünglichen Steuerzahler nicht oder nicht hinreichend bezeichnet wird ( Abtretung ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 04.02.1997, VII R 50/96

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