(1) 1Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU[1] und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. 2Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

 

(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

 

(3) 1Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. 2Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes[2] [Bis 31.03.2020: § 19b des Aufenthaltsgesetzes] beantragt wird.

[1] Eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.04.2020.

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