Insgesamt greift § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nicht, wenn der Steuerpflichtige nicht selbst Bewirtender ist, sondern Dritter und er nur die Kosten erstattet; dann liegen insgesamt abziehbare BA vor[54].

 

Beispiel 6

A schickt seinen Angestellten B zu einem ganztägigen Montageeinsatz. B nimmt seine Mahlzeit dabei in der Gaststätte von X ein. A erstattet ihm die hierfür angefallenen Kosten.

Lösung: A kann diesen Betrag in voller Höhe als BA geltend machen, da er nicht selbst bewirtende Person ist und somit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG nicht greift. Zudem unterfällt die Bewirtung eigenen Personals – wie erwähnt – schon nicht § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG.

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