[Anrede]

Sehr geehrte Damen und Herren,

[Einführung – Standard]

dieser Brief informiert Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2018/2019 und bietet Ihnen Anlass, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Inhalt

1. Kinderfreibetrag steigt in den nächsten beiden Jahren
2. Höherer Grundfreibetrag in den Jahren 2019 und 2020
3. Mehr Unterhaltsleistungen absetzbar
4. Höheres Netto durch Anpassung des Steuertarifs
5. Alle Jahre wieder: Kindergeld steigt
6. Arbeitnehmer: Wann eine Steuererklärung abgegeben werden muss
7. Betriebliche Gesundheitsförderung: Steuerbefreiung nur bei Zertifizierung
8. Elektroautos als Dienstwagen: Für 1 %-Regelung wird nur der halbe Listenpreis angesetzt
9 Job-Ticket: Nutzer fahren künftig steuerfrei
10. Betriebliches (Elektro-)Fahrrad: Private Nutzung ist steuerfrei
11. "Grenzüberschreitende" Vorsorgeaufwendungen: Sonderausgabenabzug möglich
12. Riester-Rente: Identifikationsnummer von Kindern muss angegeben werden
13. Grunderwerbsteuer: Was bei einer Veräußerung übermittelt werden muss
14. Betriebsrentenstärkungsgesetz: Folgeänderungen
15. Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag bei Weiterleitung steuerfrei
16. Sportliche Veranstaltungen: Wann Organisationsleistungen von Dachverbänden steuerfrei sind
17. Rückwirkendes Ereignis: Umwandlung einer Partnerschaft in eine Ehe
18. Umzugskostenpauschale: Rückwirkende Erhöhung
19. Befristete Teilzeit ab 2019 möglich
20. Midijobs: Grenze wird angehoben, Übergangsbereich ersetzt Gleitzone
21. Höherer Mindestlohn ab 2019 und 2020
22. Das sind die neuen Sozialversicherungswerte für 2019
23. Kurzfristige Beschäftigung: 70-Tage-Regel wird verlängert
24. So hoch sind die Sachbezugswerte für 2019
25. Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt
26. Beitrag zur Pflegeversicherung steigt
27. Baukindergeld: Was lange währt…
  1. Kinderfreibetrag steigt in den nächsten beiden Jahren

    Im Zuge der Kindergelderhöhung wird auch die Höhe des Kinderfreibetrags in den Jahren 2019 und 2020 angepasst. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.640 EUR.

    Das ändert sich ab 1.1.2019

    Der Kinderfreibetrag wird für den Veranlagungszeitraum 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 EUR erhöht. Eltern können damit insgesamt 4.980 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.620 EUR bekommen. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrags um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 EUR).

    Das ändert sich ab 1.1.2020

    Für den Veranlagungszeitraum 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 EUR pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil auf 2.586 EUR erhöht. Insgesamt sind das 5.172 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.812 EUR.

  2. Höherer Grundfreibetrag in den Jahren 2019 und 2020

    Mit der Erhöhung des Grundfreibetrags steigt das steuerfreie Existenzminimum

    Das ändert sich ab 1.1.2019 und 1.1.2020

    Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums wird der steuerfreie Grundfreibetrag im Jahr 2019 auf 9.168 EUR angehoben (das ist ein Plus von 168 EUR), im Jahr 2020 auf 9.408 EUR (das sind 240 EUR mehr). Aktuell beträgt der steuerliche Grundfreibetrag 9.000 EUR.

  3. Mehr Unterhaltsleistungen absetzbar

    Mit der Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags können Unterhaltsleistende höhere Beträge steuerlich geltend machen.

    Das ändert sich ab 1.1.2019 und 1.1.2020

    Im Zuge der Erhöhung des Grundfreibetrags steigt auch der Grundfreibetrag. Dieser wird im Jahr 2019 auf 9.168 EUR angehoben (ein Mehr von 168 EUR), im Jahr 2020 auf 9.408 EUR (das bedeutet ein Plus von 240 EUR). Derzeit liegt der Unterhaltshöchstbetrag bei 9.000 EUR.

  4. Höheres Netto durch Anpassung des Steuertarifs

    Der Gesetzgeber nimmt seit einigen Jahren kontinuierlich immer wieder kleine Änderungen am Einkommensteuertarif vor – und damit auch bei der Lohnsteuer. Das wird auch in den beiden kommenden Jahren so fortgesetzt werden.

    Hintergrund

    Der Einkommensteuertarif ist so gestaltet, dass die Steuerbelastung bei kleinen und mittleren Einkommen nicht gleichmäßig, sondern überproportional steigt: Eine Lohnerhöhung von 1 % kann zu einer Steuermehrbelastung von 1,8 % führen. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Durch Lohnerhöhungen wird oftmals nur die Inflation ausgeglichen, die reale Kaufkraft steigt aber kaum.

    Das ändert sich ab 2019 und 2020

    Um dieser kalten Progression zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 (1,84 %) und 2020 (1,95 %) nach rechts verschoben.

    Die Änderungen am Einkommensteuertarif sind auch beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die Steuerentlastung dürfte sich beim einzelnen Mitarbeiter aber nur auf wenige Euro monatlich belaufen. Die erste Entlastungsstufe wird beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2019 wirksam werde...

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