Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Mitbestimmungsrecht bei Anordnung von Sicherheitskontrollen in Kernforschungsanlagen
Orientierungssatz
1. Unter den Begriff der "gesetzlichen Regelung" in § 87 Abs 1 BetrVG Eingangssatz fallen auch Verwaltungsakte aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die eine den Arbeitgeber rechtlich bindende Anordnung treffen.
2. Aus diesem Grund besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG bei der Anordnung von Sicherheitskontrollen bei Arbeitnehmern in Kernforschungsanlagen, wenn die Genehmigungsbehörde dem Arbeitgeber in einer Auflage zur Betriebsgenehmigung (§ 7 iVm mit § 17 AtG) die Durchführung dieser Kontrollen zwingend vorschreibt.
3. Beschwerde eingelegt beim LArbG Stuttgart unter dem Aktenzeichen 12 TaBV 6/86.
Normenkette
AFG §§ 7, 17; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 1
Nachgehend
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 24.11.1986; Aktenzeichen 12 TaBV 6/86) |
Fundstellen
NZA 1986, 538-539 (ST1-2) |
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