(1) 1Verpflichtungsbehörde ist die Agentur für Arbeit. 2Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb oder die Dienststelle liegt, in dem der zu Verpflichtende beschäftigt ist. 3Für das fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in dringenden Fällen auch die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Schiff liegt. 4Für Grenzarbeitnehmer und für Nichtbeschäftigte ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk sie ihren ständigen Aufenthalt oder mangels eines solchen ihren jeweiligen Aufenthalt haben.

 

(2) 1Bei Gefahr im Verzug können auch die Gemeinden, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die von den Senaten bestimmten Stellen, sowie die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe Verpflichtungen bis zu einer Dauer von drei Tagen vornehmen. 2In diesem Fall haben sie die der Agentur für Arbeit als Verpflichtungsbehörde zustehenden Aufgaben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge