Auch unter der Geltung des WehrRÄndG bleibt es bei einer durch das Grundgesetz begründeten Wehrpflicht für volljährige Männer. Auf Basis von Art. 12a GG legt § 1 des Wehrpflichtgesetzes im Einzelnen fest, wer "wehrpflichtig" ist. Mit dem durch das WehrRÄndG (wieder) in das Wehrpflichtgesetz (WPflG) aufgenommenen § 2 WPflG wird allerdings das über Jahrzehnte hinweg bestehende System der allgemeinen Wehrpflicht – so noch die weiter fortgeltende Überschrift zu § 1 WPflG – reduziert auf den Spannungs- oder Verteidigungsfall. Somit wird im Ergebnis die "allgemeine" Wehrpflicht de facto zur Wehrpflicht in besonderen Ausnahme – und Krisensituationen. Der freiwillige Dienst wird hingegen zum alleinigen Normalfall. Wehrdienst i. S. d. § 4 Abs. 1 WPflG kann somit seit 2011 auch freiwillig geleistet werden.[1]

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