Kommentar

Ein sogenanntes Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein selbständiger Unternehmer als Verleiher einen Arbeitnehmer einstellt und zur Arbeitsleistung an einen Dritten – den Entleiher – abgibt. Durch das Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung – AÜG – werden nur solche Leiharbeitsverhältnisse geregelt, bei denen der Arbeitnehmer zum Zwecke der Ausleihe eingestellt wurde und gewerbsmäßig an Dritte überlassen wird. Arbeitnehmerüberlassung ist durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits – dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits – dem Leiharbeitsvertrag – sowie dem Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet ( Arbeitsvertrag ; Leiharbeit ).

Gemäß § 12 AÜG setzt Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. AÜG das Bestehen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags voraus. Notwendiger Inhalt dieses Vertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, ihm zur Förderung seiner Betriebszwecke Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (st. Rspr. zuletzt Urteil des BAG v. 26. 4. 1995, 7 AZR 850/94). Damit endet die vertragliche Pflicht des Verleihers. Der Entleiher verpflichtet sich gegenüber dem Verleiher, diesem als Gegenleistung ein Entgelt zu zahlen.

Der Einsatz eines Arbeitnehmers der Muttergesellschaft bei einer Tochtergesellschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. AÜG, wenn die Tochtergesellschaft über keine eigene Betriebsorganisation verfügt. Ebensowenig liegt Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn die Muttergesellschaft mit der Tochtergesellschaft einen Gemeinschaftsbetrieb führt. In diesen beiden Fällen fehlt es an der vollständigen Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 03.12.1997, 7 AZR 764/96

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