Für das verleihende Unternehmen hängt die Pflicht, LSt einzubehalten und im Inland abzuführen, von dem deutschen Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn ab. Grundlage des LSt-Abzugs sind i. d. R. die nach § 39 Abs. 2 S. 2 EStG zu erteilende Bescheinigung des Betriebsstätten-FA über die LSt-Abzugsmerkmale. Unterlässt das Verleihunternehmen den LSt-Abzug, besteht eine erhebliche Gefahr der Haftung nach § 42d EStG. Die Frage der LSt-Pflicht der überlassenen Arbeitnehmer sollte daher in dem Bescheinigungsverfahren mit dem Betriebsstätten-FA geklärt werden.

Für den inländischen Entleiher kann die Arbeitnehmer-Überlassung zu erheblichen Haftungsrisiken hinsichtlich der LSt führen. Der Entleiher haftet nach § 42d Abs. 6 EStG grundsätzlich für die LSt, wenn diese von dem ausl. Verleiher nicht ordnungsgemäß einbehalten wird.[1] Von der Haftung befreit ist der Entleiher nur, wenn dem Verleiher eine Erlaubnis nach § 1 AÜG erteilt war und der Entleiher seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Das Vorliegen der Erlaubnis sollte sich der Entleiher nachweisen lassen. Der Entleiher darf nur in Anspruch genommen werden, wenn keine Vollstreckung in das inländische Vermögen des Verleihers erfolgen kann; allerdings wird der Verleiher bei grenzüberschreitender Arbeitnehmer-Überlassung kaum inländisches Vermögen haben. Ein Haftungsrisiko kann auch bestehen, wenn der LSt-Abzug bei kurzfristiger Überlassung wegen Unterschreitens der 183-Tage-Grenze unterbleibt. Der Entleiher kann nicht wissen, ob nicht durch Tätigkeiten bei einem anderen Entleiher diese zeitliche Grenze überschritten und damit inländische Steuerpflicht begründet wird.

Die Haftungsschuld wird im Zweifel mit 15 % des Entleihentgelts ohne USt berechnet (§ 42d Abs. 6 S. 7 EStG).

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