Für den LSt-Abzug bei der Arbeitnehmer-Überlassung ist streng zwischen dem rechtlichen und dem wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff zu unterscheiden. Für die Frage, wer Arbeitgeber ist und daher den LSt-Abzug vorzunehmen hat, ist der rechtliche Arbeitgeberbegriff zugrunde zu legen. Der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff, der u. a. im DBA-Recht anzuwenden ist, ist insoweit nicht anzuwenden, da das einschlägige DBA den LSt-Abzug nicht behandelt und die DBA-Begriffe daher keinen Einfluss auf das LSt-Abzugsverfahren haben. Die Pflicht zum LSt-Abzug greift aber nur ein, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht an dem Arbeitslohn zusteht.

Besteht mit dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers kein DBA, besteuert die Bundesrepublik den Arbeitslohn nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG für jede im Inland ausgeübte Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihre Dauer. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer im Inland ansässig ist und an ein ausl. Unternehmen verliehen wird.

Besteht ein DBA, steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat entsprechend Art. 15 Abs. 2 OECD-MA zu, wenn der Arbeitnehmer mehr als 183 Tage in der Bundesrepublik anwesend ist.[1] Bei kürzerer Anwesenheit im Inland steht dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, wenn der Entleiher "wirtschaftlicher Arbeitgeber" ist. Das ist nach Ansicht der Finanzverwaltung regelmäßig der Fall, da der Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingebunden ist und diesem das Direktionsrecht zusteht.[2] Ausnahmen können etwa bei sehr kurzfristiger Arbeitnehmer-Überlassung vorliegen.[3]

[1] Vgl. "Nichtselbstständige Arbeit"; in einer Reihe von DBA ist die Anwendung der 183-Tage-Regelung bei Arbeitnehmer-Überlassung ausgeschlossen, sodass das Besteuerungsrecht immer dem Tätigkeitsstaat zusteht; hierzu sowie zu weiteren Besonderheiten in den DBA Frankreich, Italien, Polen und Österreich: BMF v. 12.11.2014, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl I 2014, 1467, Rz. 138ff.

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