Die Meldepflicht besteht sowohl für sog. Intermediäre und für Nutzer und umfasst grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Wesentliche von der Meldepflicht erfasste Steuern sind die Ertragsteuern (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer) sowie Erbschaft-/Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer. Nicht erfasst werden die Umsatzsteuer, Zölle, Kirchensteuer sowie steuerliche Nebenleistungen und Gebühren. Eine Gestaltung ist dabei jeder bewusste Schaffensprozess, der eine Situation bewusst und aktiv herbeiführt oder verändert für den Nutzer der Gestaltung. Demgegenüber ist das bloße passive Abwarten z. B. von Haltefristen nicht erfasst. Ebenfalls nicht erfasst sind bloße rechtliche Würdigungen eines Sachverhalts oder Verrechnungspreisanpassungen, die durch den Fremdvergleichsgrundsatz geboten sind.

Eine Steuergestaltung wird dann als grenzüberschreitend angesehen, wenn mindestens ein EU-Staat und ein anderer Staat betroffen sind (§ 138d Abs. 2 AO). Dabei muss nicht Deutschland einer dieser Staaten sein. Die Betroffenheit kann sich dabei aus jeder Tätigkeit in dem Staat ableiten.

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