Anzeigepflichtig sind Stpfl., die ihren Wohnsitz[1], ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2], den Ort ihrer Geschäftsleitung[3] oder ihren Sitz[4] im Inland unterhalten. Die Meldepflicht kann in den Fällen des § 138 Abs. 2 Nr. 2 AO auch von der ausl. Personengesellschaft oder einem Treuhänder wahrgenommen werden.[5] Die Anzeige hat beim nach den §§ 18ff. AO zuständigen FA zu erfolgen. Ist eine gesonderte Feststellung nach den §§ 179ff. AO vorzunehmen, kann die Anzeige entweder beim FA, das für die Besteuerung zuständig ist, oder bei dem FA, das den Bescheid nach den §§ 179ff. AO zu erlassen hat, erfolgen.

Die Anzeigepflichten umfassen die folgenden Fälle:

  • die Gründung oder den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland,
  • die Beteiligung an ausl. Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung und
  • den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt
  • die Tatsache, dass sie allein oder zusammen mit nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können;
  • die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs, der Betriebstätte, der Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder der Drittstaat-Gesellschaft.

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