In dem nach § 146 Abs. 2a S. 1 AO schriftlich zu stellenden Antrag sind die für die Verlagerung vorgesehenen elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen nach Art und Umfang näher zu bezeichnen und konkret anzugeben, welche Bearbeitungs-/Verarbeitungsvorgänge (Erfassung, Kontierung, Datenverarbeitung, Archivierung, etc.) zukünftig im Ausland vorgenommen werden bzw. in Abgrenzung dazu – weiterhin im Inland verbleiben. Dazu gehört u.a. auch die Beschreibung des geplanten Verfahrens. Sofern neben der reinen Aufbewahrung auch die Führung der elektronischen Bücher im Ausland vorgesehen ist, sind daher auch Angaben erforderlich, wie die hierfür erforderlichen Informationen im Zusammenhang mit Papierunterlagen ins Ausland gelangen (z.B. inländische Digitalisierung von Papierbelegen, Versand von Kopien, etc.). Aus dem Antrag muss auch entnommen werden können, dass die Richtigkeit der Kontierung und Verbuchung der Belege sowie deren vollständige Erfassung durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird und vom Inland aus überprüfbar bleibt. Insgesamt muss der Antrag dem FA letztlich eine Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 146 Abs. 2a AO ermöglichen (s. hierzu bereits FinMin. Schl.-Holst. v. 1.3.2012 – VI 328 - S 0316 - 032).

Beraterhinweis Für jeden Steuerpflichtigen ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Dieses gilt auch für Konzerne i.S.d. Betriebsprüfungsordnung – BpO. Nach § 146 Abs. 2a AO ist es demnach zulässig, auch nur Teile der elektronischen Buchführung ins Ausland zu verlagern. Die Verlagerung weiterer Teile bedarf dann dem Grunde nach eines neuen Antrags und einer ergänzenden Bewilligung nach § 146 Abs. 2a AO.

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