2.2.1.1

In den Prozess der Protokollierung fließen Anwendungsdaten aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem zusätzlich zu den bereits von der TSE gelieferten Protokolldaten ein (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.12.2.4).

 

2.2.1.2

Im Einzelnen bestehen die abgesicherten Anwendungsdaten aus folgenden Informationen:

  • Anwendungsdaten (Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems, Art des Vorgangs, Daten des Vorgangs)
  • Protokolldaten (Seriennummer der TSE, Zeitpunkt der Absicherung, eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer, Signaturzähler, Optionale Protokolldaten)
  • Prüfwert

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