1Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Restschuldbefreiung vor. 2Hierzu hat der Schuldner rechtzeitig einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht zu stellen (§ 287 Abs. 1 InsO). 3Um die Restschuldbefreiung zu erlangen hat der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Bezüge für einen Zeitraum von 6 Jahren - beginnend ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO). 4Während dieser Zeit hat der Schuldner die Obliegenheiten gem. 5§§ 295 bis 297 InsO zu erfüllen.

6Steuererstattungsansprüche gehören nicht zu den abtretbaren Bezügen i. S. d. § 287 InsO und können mit Insolvenzforderungen aufgerechnet werden (BGH-Urteil vom 21.7.2005 - IX ZR 115/04 - NJW S. 2988).

7Der Treuhänder kehrt das Erlangte jährlich nach der im Schlussverzeichnis festgelegten Quote an die Gläubiger aus (§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO).

8Das Finanzamt hat zu prüfen, ob nach § 290 Abs. 1 InsO ein Grund vorliegt, die Restschuldbefreiung zu versagen. 9Es hat insbesondere festzustellen, ob der Schuldner zur Vermeidung von Steuerzahlungen in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag schuldhaft schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen von Anträgen auf Vollstreckungsaufschub, in Vermögensverzeichnissen, Erlass- und Stundungsanträgen oder Steuererklärungen gemacht hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

10Liegen Versagungsgründe nach § 290 InsO vor, so hat das Finanzamt im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen und glaubhaft zu machen (§ 289 Abs. 1 InsO). 11Wird dieser Antrag vom Insolvenzgericht abgewiesen, kann sofortige Beschwerde erhoben werden (§ 289 Abs. 2 InsO).

12Liegen keine Gründe für eine Versagung der Restschuldschuldbefreiung vor, so kündigt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung an (§ 291 Abs. 1 InsO) und hebt das Insolvenzverfahren auf.

13Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, aber noch während der Laufzeit der Abtretungserklärung sind Vollstreckungsmaßnahmen wegen der Insolvenzforderungen in das Vermögen des Schuldners unzulässig (§ 294 Abs. 1 InsO). 14Aufrechnungen gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners sind aber zulässig, es sei denn, es liegt ein Vorbehalt oder eine wirksame Anordnung der Nachtragsverteilung für diesen Anspruch vor.

15Verwaltungsakte sind wieder an den Schuldner zu richten und diesem bekannt zu geben, da der hier zu bestellende Treuhänder keine Befugnis hat, das Vermögen des Schuldners zu verwalten oder über dieses zu verfügen (§§ 291 Abs. 2, 292 InsO).

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