Steuerschuldner

 

(1) Bezüglich der Steuerschuldnerschaft der Gesamthandsgemeinschaft und der Erbengemeinschaft sowie der abweichenden Beurteilung beim Bruchteilseigentum siehe AE zu § 1 Absatz 8.

Erbbaurecht; Begriff des Erbbaurechts

 

(2) 1Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. 2Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bildet das Erbbaurecht zusammen mit dem belasteten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit. 3Das gilt auch, wenn der Eigentümer des belasteten Grundstücks das Erbbaurecht oder der Erbbauberechtigte das belastete Grundstück erwirbt (Eigentümererbbaurecht).

 

(3) 1Das Erbbaurecht entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung in das Grundbuch (§ 11 ErbbauRG i. V. m. § 873 BGB). 2Das Erbbaurecht gilt für das Landesgrundsteuergesetz bereits dann als entstanden, wenn die dingliche Einigung über die Bestellung eines Erbbaurechts erfolgt ist und der zukünftige Erbbauberechtigte in der Lage ist, die Eintragung in das Grundbuch zu bewirken.

 

(4) 1Das Erbbaurecht erstreckt sich im Allgemeinen auf das ganze Grundstück. 2Erstreckt es sich jedoch nur auf einen Teil des Grundstücks im Sinne des Zivilrechts, bildet dieser Teil zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden eine wirtschaftliche Einheit. 3Der restliche Teil des Grundstücks bildet eine eigene wirtschaftliche Einheit.

Bewertung in Erbbaurechtsfällen

 

(5) 1In Fällen, in denen ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, ist für den Grund und Boden sowie für das Erbbaurecht ein einheitlicher Wert nach § 38 LGrStG zu ermitteln. 2Festgestellt wird der Wert, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde.

 

(6) 1Der ermittelte Wert wird dem Erbbauberechtigten zugerechnet. 2Ihm gegenüber ergeht der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert. 3Wird das Erbbaurecht aufgehoben oder erlischt es durch Zeitablauf, ist auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, gegenüber dem Grundstückseigentümer eine Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen.

 

(7) Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht

1Für Wohnungserbbaurechte und Teilerbbaurechte gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend. 2Der Wert nach § 38 LGrStG ermittelt sich entsprechend dem Miteigentumsanteil am Grundstück (vgl. AE zu § 25 Absatz 2).

Mitwirkungspflichten des Erbbauverpflichteten

 

(8) Wegen der Mitwirkung des Erbbauverpflichteten bei den Erklärungs- und Anzeigepflichten siehe AE zu § 22 LGrStG Absatz 3 Sätze 1 bis 3.

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