Diese Erwerbe sind nach den für Drittstaaten geltenden Regelungen zu behandeln.

Für die Bewertung der übertragenen Anteile nach § 12 ErbStG und die Zuordnung zum begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG ist Folgendes zu beachten:

  • Nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Kapitalgesellschaften, insb. in der Rechtsform einer "private company limited by shares" (Limited), mit Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland werden – mangels Einhaltung deutscher Gründungsvorschriften und Eintragung im deutschen Handelsregister – für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ab dem 1.1.2021 in Deutschland nicht als Kapitalgesellschaft behandelt. Die ertragsteuerrechtliche Behandlung bleibt hiervon unberührt.
  • Sind an der britischen Kapitalgesellschaft mehrere Gesellschafter beteiligt, ist sie zivilrechtlich und damit erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich eine Personengesellschaft. Es ist daher zu ermitteln, ob die Gesellschaft unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG i.d.F. v. 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2056, BStBl. I 2021, 895) fällt. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Gesellschaft ihrer Tätigkeit nach um eine Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 15 Abs. 3 oder des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG handelt. In diesem Fall ist der Wert der Beteiligung nach § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen. Die Bewertung erfolgt nach § 109 Abs. 2 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG. Es handelt sich um eine nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähige Beteiligung.
  • Sind die Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG nicht erfüllt, erfolgt eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG und, wenn Grundbesitz vorhanden ist, eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG. Es liegt kein begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vor.
  • Ist an der Gesellschaft eine natürliche Person als Alleingesellschafter beteiligt (Ein-Personen-Limited), wird das Vermögen der Gesellschaft zivilrechtlich der natürlichen Person zugerechnet. Daher ist zu ermitteln, ob die natürliche Person insoweit einen Gewerbebetrieb unterhält. Dies ist gem. § 95 Abs. 1 Satz 2 BewG i.d.F. v. 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2056) der Fall, wenn dem Grunde nach eine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 EStG vorliegt. Der Wert des Betriebsvermögens ist dann gem. § 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen. Die Bewertung erfolgt nach § 109 Abs. 1 BewG i.V.m. § 11 Abs. 2 BewG. Es handelt sich um nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähiges Vermögen.
  • Britische Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Vereinigten Königreich sind bei Erwerben mit einer Steuerentstehung nach dem 31.12.2020 als Drittstaatsgesellschaften zu behandeln. Bei den Anteilen handelt es sich nicht um begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG, da sich das Unternehmen in einem Drittstaat befindet.

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