Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.12.2021 (BStBl. I 2022, 38) hat die Finanzverwaltung die Folgen geregelt, die der sog. Brexit Großbritanniens und Nordirlands (Vereinigtes Königreich) auf die Anwendung von Vorschriften des ErbStG hat.

Nach § 37 Abs. 17 ErbStG gilt das Vereinigte Königreich (das nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft v. 12.11.2019 – 2019/C 384 I/01, seit dem 31.1.2020 nicht mehr der EU angehört) in Fällen mit Zeitpunkt der Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 (noch) als Mitgliedstaat der EU mit der Folge, dass das ErbStG auf Erwerbe mit Berührung zum Vereinigten Königreich, für die die Steuer vor dem 1.1.2021 entstanden ist, wie bisher anzuwenden ist.

Dagegen sind für Erwerbe mit einer Steuerentstehung nach dem 31.12.2020 die für Drittstaaten geltenden Regelungen anzuwenden.

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