OFD Magdeburg, 10.8.2011, S 2745 a - 4 - St 216

Das Finanzgericht Hamburg hat dem BVerfG mit Beschluss vom 4.4.2011 (Az.: 2 K 33/10) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 8c KStG insbesondere wegen Verstoßes gegen das sog. Trennungsprinzip (zwischen den Sphären der Anteilseigner und der Körperschaft) und damit wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verfassungswidrig sei. Der Entscheidung lag ein schädlicher Anteilserwerb von bis zu 50 % i.S. des § 8c Satz 1 KStG bzw. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu Grunde. Das Az. des BVerfG lautet 2 BvL 6/11.

Demgegenüber entschied das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 16.3.2011 (Az.: 2 K 1869/10), dass § 8c KStG im Falle eines schädlichen Anteilserwerbs von mehr als 50 % nicht verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet. Das Finanzgericht ließ die Revision zu; sie ist unter dem Az.: I R 31/11 anhängig.

In Fällen, in denen sich Steuerpflichtige auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit von § 8c KStG berufen, ruhen einschlägige Rechtsbehelfsverfahren gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, soweit ein Fall eines schädlichen Anteilserwerbs von bis zu 50 % i.S. des § 8c Satz 1 KStG bzw. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG vorliegt.

In Fällen des § 8c Satz 2 KStG bzw. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG war bisher das Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts fortzuführen.

Nach erneuter Prüfung der Angelegenheit liegen aufgrund der Rechtshängigkeit des o.g. Revisionsverfahrens (BFH-Az. I R 31/11) die Voraussetzungen für ein Ruhen einschlägiger Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO auch für den Anwendungsbereich von § 8c Satz 2 bzw. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG vor. Für die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ist insoweit allein der Umstand entscheidend, dass mit der o.g. Rechtssache (BFH-Az. I R 31/11) ein Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG beim BFH anhängig ist. Der Umstand, dass das Sächsische FG in der ersten Instanz die Norm als verfassungskonform beurteilt hat, kommt es nicht an.

Im Ergebnis ruhen Einspruchsverfahren, in denen es um die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 8c Sätze 1 und 2 bzw. § 8c Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG geht und die auf die Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 6/11) oder beim BFH anhängige Revisionsverfahren (BFH-Az. I R 31/11) nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO gestützt werden.

Aussetzung der Vollziehung ist sowohl in Fällen des § 8c Sätze 1 und 2 bzw. § 8c Abs. 1 Sätze 1 und 2 KStG nicht zu gewähren.

Wegen § 10a Satz 10 GewStG gilt dies auch hinsichtlich der Gewerbesteuer (insbesondere auch bei Personengesellschaften).

 

Normenkette

KStG § 8c

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