OFD Rheinland, 14.5.2012, S 2750 a - 1012

Mit dem BMF-Schreiben vom 11.11.2010 wurde die Anwendung der EuGH-Rechtsprechung in der Rs. „STEKO” auf Teilwertabschreibungen geregelt. Mit einer ergänzenden Verfügung vom 28.12.2010 hatte ich Sie detailliert über den genauen Anwendungsbereich informiert.

Das BMF Schreiben ist mittlerweile durch das BMF-Schreiben vom 16.4.2012, IV C 2 – S 2750-a/07/10006 ersetzt worden. Die OFD-Verfügung vom 28.12.2010 wurde deshalb ebenfalls aufgehoben.

Nach dem neuen BMF-Schreiben ist zum einen die Begrenzung auf börsenkursbedingte Teilwertabschreibungen entfallen und zum anderen ist die EuGH-Rechtsprechung nun auch auf Verluste aus der Veräußerung von Auslandsbeteiligungen anzuwenden.

Bei Drittstaatenbeteiligungen ist es bei der Begrenzung auf Fälle mit einer Beteiligungshöhe von weniger als 10 Prozent geblieben.

Die Einschränkung auf eine Beteiligungsquote von weniger als 10 % ist damit zu begründen, dass bei Beteiligungen von 10 % und mehr ein die Kapitalverkehrsfreiheit verdrängender Vorrang der Niederlassungsfreiheit vorliegt. Gegen das anderslautende Urteil des BFH vom 26.11.2008 (I R 7/08) wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BVerfG: 2 BvR 862/09). Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.4.2012 wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die strittige Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen der Niederlassungsfreiheit und der Kapitalverkehrsfreiheit ist jedoch mittlerweile vom Finanzgericht Köln dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt worden (Az. beim EuGH C-47/12). Zudem sind dazu neue Revisionsverfahren beim BFH (Az. I R 40/11 und I R 7/12) anhängig. Einsprüche können deshalb bis zur Entscheidung des EuGH (C-47/12) und des BFH (I R 40/11 und I R 7/12) weiterhin ruhen. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung kann (ggf. gegen Sicherheitsleistungen) entsprochen werden.

In dem BMF-Schreiben vom 16.4.2012 ist zu der Auswirkung bei Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, die natürliche Personen im Rahmen ihres Einzelunternehmens oder über ihre mitunternehmerische Beteiligung an einer Personengesellschaft zuzurechnen sind, nichts gesagt. In diesen Fällen waren Teilwertabschreibungen auf Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften in 2001 nach § 3c EStG nur zur Hälfte abzugsfähig. Hierauf kann das BMF-Schreiben entsprechend angewendet werden, da die Problemstellung identisch ist (siehe auch Urteil des FG München vom 30.3.2010, 13 K 3609/07).

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 3

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