Gemäß § 13a Abs. 3 ErbStG ist Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 ErbStG, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der betreffenden wirtschaftlichen Einheit innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (sog. Mindestlohnsumme). Die Einhaltung der Mindestlohnsumme ist nach Ansicht der Finanzverwaltung infolge der BFH-Entscheidung für jede wirtschaftliche Einheit separat zu prüfen. Die bisherige Zusammenrechnung der Mindestlohnsummen aus den einzelnen selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu einer Mindestlohnsumme entfällt.

Beraterhinweis Bei einem Lohnsummenverstoß einer wirtschaftlichen Einheit kann auf der Grundlage der Erlasse nicht mehr mit der die erforderliche Mindestlohnsumme übersteigenden Lohnsumme aus einer anderen wirtschaftlichen Einheit ausgeglichen werden. R E 13a.6 ErbStR 2019, R E 13a.9 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2019 und H E 13a.7 (1) sind nicht mehr anzuwenden.

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