Hierunter fallen alle Regelungen, bei denen nach Ansicht der Finanzverwaltung das bisherige Einheitsmodell auch vor dem Hintergrund der BFH-Entscheidung unverändert beizubehalten ist.

a) Prüfung des Schwellenwerts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG (Tz. 13)

Eine uneingeschränkte Verschonung von begünstigtem Vermögen setzt voraus, dass der Erwerb begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG zzgl. der Erwerbe i.S.d. § 13a Abs. 2 ErbStG insgesamt 26 Mio. EUR nicht übersteigen. Bei der Übertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist das Überschreiten des Schwellenwerts nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG weiterhin durch Zusammenrechnung des begünstigten Vermögens aller wirtschaftlichen Einheiten zu prüfen, d.h. maßgeblich für die Verschonung ist die Betrachtung aller in den Übertragungsvorgang einbezogenen wirtschaftlichen Einheiten.

Beraterhinweis R E 13a.2 ErbStR 2019 ist weiterhin anzuwenden.

b) Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStG (Tz. 14–15)

Gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG bleibt der nach Anwendung von § 13a Abs. 1 ErbStG verbleibende Teil des begünstigten Vermögens außer Ansatz, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt 150.000 EUR nicht übersteigt, sog. Abzugsbetrag. Gehören zum Erwerb mehrere selbstständige wirtschaftliche Einheiten des begünstigten Vermögens ist nach Ansicht der Finanzverwaltung der Abzugsbetrag ausgehend von der Summe der nach Anwendung des § 13a Abs. 1 ErbStG für die wirtschaftlichen Einheiten verbleibenden Werte zu berechnen.

c) Zu § 13c und § 28a ErbStG (Tz. 16–21)

Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen die Grenze von 26 Mio. EUR, verringert sich gem. § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf Antrag des Erwerbers der Verschonungsabschlag um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Betrag von 26 Mio. EUR übersteigt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung gilt auch nach der BFH-Entscheidung weiterhin, dass der Erwerber den Antrag auf Durchführung des Abschmelzungsmodells nach § 13c Abs. 1 ErbStG insgesamt nur einheitlich für den gesamten Erwerb, d.h. alle wirtschaftlichen Einheiten, stellen kann. Eine differenzierte Beantragung nach den einzelnen Wirtschaftseinheiten kommt demzufolge auch nach der BFH-Entscheidung nicht in Betracht. Das begünstigte Vermögen mehrerer wirtschaftlichen Einheiten ist somit zusammenzurechnen. Dies gilt sowohl für den Fall der Regelverschonung als auch der Optionsverschonung.

Bei der Ermittlung des Satzes der prozentualen Minderung des Verschonungsabschlags nach § 28 ErbStG ist ebenfalls maßgeblich auf die Summe des begünstigten Vermögens aller wirtschaftlichen Einheiten abzustellen.

Beraterhinweis R E 13c.1 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie R E 13c.1 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019 sind weiterhin anzuwenden.

d) § 10 Abs. 6 ErbStG (Tz. 22–26)

Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit befreitem Vermögen in wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis dieses Vermögens nach Anwendung der §§ 13a, 13c ErbStG zum Wert dieses Vermögens vor Anwendung der §§ 13a, 13c ErbStG entspricht. Sofern mehrere selbstständige wirtschaftliche Einheiten des begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG gehören, sind bei Ermittlung des Verhältnisses die Werte der wirtschaftlichen Einheiten nach Anwendung der §§ 13a, 13c ErbStG zusammenzurechnen. Ebenso erfolgt eine Zusammenrechnung der Werte der wirtschaftlichen Einheiten vor Anwendung der §§ 13a, 13c ErbStG.

Beraterhinweis R E 10.10 Abs. 4 Satz 1–4 ist weiterhin anzuwenden.

e) Tarifbegrenzung § 19a ErbStG (Tz. 27)

§ 19a ErbStG regelt die Tarifbegrenzung beim Erwerb vom Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Gemäß § 19a ErbStG ist bei diesen Erwerben von der tariflichen Erbschaftssteuer ein Entlastungsbetrag abzuziehen. Der für den Entlastungsbetrag maßgebliche steuerpflichtige Erwerb bezieht sich auf die Summe aller wirtschaftlichen Einheiten.

Beraterhinweis R E 19.a.1 bis R E 19a.3 ErbStR 2019 sind weiterhin anzuwenden.

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