FinMin Hessen, Erlaß v. 7.11.2008, S 3102 A - 38 - II 61

Bei der Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im sog. Stuttgarter Verfahren ist nach R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR der gewichtete Durchschnittsertrag möglichst auf der Grundlage der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Nach dem Erlass vom 26.10.2004, S 3102 A – 38 – II 52 sollte es jedoch nicht ausgeschlossen sein, im Einzelfall den Durchschnittsertrag nicht aus den Ergebnissen der drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre, sondern aus dem Betriebsergebnis des laufenden Jahres bis zum Bewertungsstichtag und den Betriebsergebnissen der beiden davor liegenden Wirtschaftsjahre abzuleiten. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn das laufende Wirtschaftsjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen war.

Der BFH ist dieser Auffassung mit Urteil vom 1.2.2007, II R 19/05 (BStBl 2007 II S. 635) nicht gefolgt. Eine von der Anordnung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR abweichende andere Schätzung der Ertragsaussichten könne nur geboten sein, wenn es nach den Verhältnissen des Stichtags offensichtlich ist, dass in Zukunft ein erheblich niedrigerer oder höherer Ertrag zu erwarten ist. Allein der Umstand, dass das laufende Wirtschaftsjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen ist, rechtfertige daher für sich allein noch keine Schätzung durch Ableitung des Durchschnittsertrags unter Einbeziehung des Betriebsergebnisses des laufenden Wirtschaftsjahres.

Der Erlass vom 26.10.2004, S 3102 A – 38 – II 52 wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

 

Normenkette

ErbStG § 12;

ErbStR R 99 Abs. 1 Satz 3

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