Leitsatz

1. Der Inhaber der Ausfuhrlizenz muss zur Begründung seines Erstattungsanspruchs die Erzeugnisse ausführen und für diese eine Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abgeben.

2. Hat eine andere Person als der Inhaber der Ausfuhrlizenz die Ausfuhranmeldung abgegeben, kann diese weder nach Art. 65 ZK noch nach Art. 78 ZK dahin berichtigt werden, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz als Ausführer eingetragen wird.

3. Das Ausfuhrzollamt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass derjenige Ausführer sein soll, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung angegeben ist.

 

Normenkette

Art. 2a, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 VO Nr. 3665/87, Art. 65, Art. 66, Art. 78 ZK

 

Sachverhalt

Rindfleisch war in die Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung überführt worden, und zwar von einer Firma L. L gab sich später in der Ausfuhranmeldung auch als "Versender/Ausführer" aus. Eine andere Firma X, die eine Ausfuhrlizenz besaß, beantragte jedoch die Ausfuhrerstattung und erhielt sie vom HZA zunächst auch. Die Erstattung wurde jedoch vom HZA alsbald (wegen einer Fehlmenge) zu einem kleinen Teil zurückgefordert und im Einspruchsverfahren gegen diesen Rückforderungsbescheid zur Gänze, da X für die Ware keine Ausfuhranmeldung abgegeben habe. Die von L abgegebene Ausfuhranmeldung könne auch nicht, wie beantragt, berichtigt werden, da die Ware dem Anmelder schon überlassen sei.

Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt.

 

Entscheidung

X hat keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung. Der BFH hatte schon in dem Urteil vom 12.12.2006, VII R 25/05 (BFH/PR 2007, 246), das derzeit mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird (1 BvR 598/07), erkannt, dass eine Ausfuhranmeldung des A nicht im Weg der Auslegung in eine solche des B verwandelt werden kann.

 

Hinweis

Die Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung setzt voraus, dass der Ausführer Inhaber einer Ausfuhrlizenz ist (Art. 2a VO Nr. 3665/87, heute VO 800/1999). Das ist jedoch nicht etwa die einzige Voraussetzung. Eine weitere entscheidende Voraussetzung ist ferner – wer hätte das nicht gedacht? –, dass der Anspruchsteller die Ware auch ausführt, und zwar in dem dafür durch vorgenannte Verordnung vorgeschriebenen Verfahren. Kernstück desselben ist, dass der Ausführer eine Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgibt (vgl. schon BFH, Urteil vom 12.12.2006, VII R 25/05, BFH/PR 2007, 246).

Das Ausfuhrverfahren ist als Zollverfahren ausgestaltet; folglich sind die Vorschriften des ZK grundsätzlich anzuwenden. Der ZK eröffnet bekanntlich die Möglichkeit, eine Zollanmeldung (sprich: Ausfuhranmeldung) zu berichtigen (Art. 65 ZK), was aber nur bis zur Überlassung der Ware möglich ist, und er gibt der Zollbehörde ferner die Befugnis, eine Zollanmeldung von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders auch nach Überlassung der Waren zu überprüfen (Art. 76 ZK).

Es ist freilich leicht zu erkennen, dass Ersteres im Streitfall ausschied, weil die Waren bereits überlassen waren, als der Fehler in der Ausfuhranmeldung den Beteiligten auffiel. Und die gleichwohl von der Ausfuhrstelle vorgenommene Berichtigung bindet die Erstattungsstelle nicht etwa nach Art eines Grundlagenbescheids! Art. 76 ZK passt von vornherein nicht, weil die Zollanmeldung nicht unrichtig oder unvollständig ist, sondern vielmehr die für den Erstattungsanspruch erforderliche Anmeldung überhaupt nicht abgegeben worden ist; das kann über Art. 76 ZK nicht nachgeholt werden!

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.02.2008, VII R 26/05

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