BMF, Schreiben v. 7.5.1998, IV B 2 - S 2139 b - 2/98

Die Regelung des § 7 g Abs. 7 EStG i.d.F. des Art. 8 des Jahressteuergesetzes 1997 ist eine notifizierungspflichtige Vorschrift, die erst nach Genehmigung der EU-Kommission angewendet werden darf (vgl. BMF-Schreiben vom 2.1.1997, BStBl 1997 I S. 102). Die Genehmigung durch die EU-Kommission steht noch aus; der mit der Kommission geführte Schriftwechsel läßt erwarten, daß eine Entscheidung noch im ersten Halbjahr 1998 getroffen wird.

Sollten Stpfl. (Existenzgründer) im Einzelfall die Berücksichtigung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG beantragen, so kann die Finanzverwaltung die Rücklage im Rahmen der durchzuführenden Veranlagung nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Die Veranlagungen werden daher i.d.R. insoweit vorläufig nach § 165 AO durchzuführen sein.

Existenzgründer haben allerdings die Möglichkeit, anstelle der Rücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG eine solche nach § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG zu beantragen. Soweit die insoweit bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Rücklage steuerlich anzuerkennen. Die Genehmigung der EU-Kommission zu § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG liegt vor.

 

Normenkette

EStG § 7 g Abs. 7

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