Fallen Instandsetzungskosten an, die der Beseitigung eines Substanzschadens dienen, der nachweislich erst nach der Anschaffung des Gebäudes durch das schuldhafte Verhalten eines Dritten entstanden ist, führen diese auch dann nicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn die Maßnahmen vom Stpfl. zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG durchgeführt werden (BFH v. 9.5.2017 – IX R 6/16, BStBl. II 2018, 9 = EStB 2017, 424 [Weiss]). Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit zu weit gefasst und dahingehend einzuschränken, dass die Regelvermutung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht für von Dritten mutwillig herbeigeführte Schäden gilt. Diese Aufwendungen, die die mit dem gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache verbundene Abnutzung deutlich übersteigen und die den Stpfl. ggf. auch berechtigen würden, Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG) in Anspruch zu nehmen, sind daher sofort abziehbare Werbungskosten.

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