§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG greift auch, wenn innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums Schäden beseitigt werden, die aufgrund des langjährigen, vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind. Dies gilt selbst dann, wenn i.R. einer solchen Renovierung "verdeckte", d.h. dem Stpfl. im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben werden (BFH v. 13.3.2018 – IX R 41/17, BStBl. II 2018, 533 = EStB 2018, 289 [Weiss]). Der BFH stellte klar, dass i.R.d. Regelvermutung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung verdeckter – im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener – Mängel erfasst werden. Gleiches gilt für Kosten zur Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte (so auch FG Düsseldorf v. 30.8.2016 – 10 K 398/15 F, EFG 2016, 1774).

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