Leitsatz

Das Urteil befasst sich mit der Höhe der maximal anrechenbaren ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Körperschaftsteuer. Dazu erfolgt eine Beschränkung des Anrechnungsbetrags im Verhältnis der Summe der Einkünfte zur Summe der ausländischen Einkünfte.

 

Sachverhalt

Eine inländische Körperschaft beantragte die Anrechnung ausländischer Steuer aus verschiedenen Staaten gemäß § 34c Abs. 1 S. 2 EStG auf ihre tarifliche Körperschaftsteuer. Bei der Einkommensermittlung wurde auch der Verlust der verschmolzenen A-GmbH abgezogen. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Begrenzungsrechnung für den Anrechnungsbetrag die Summe der Einkünfte. Die Körperschaft beantragte hingegen das Einkommen heranzuziehen, wodurch ein höherer Betrag der ausländischen Quellensteuern anrechenbar wäre.

 

Entscheidung

Die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags durch das Finanzamt war dem Grunde nach zutreffend. Sie ist auf Basis der Summe der Einkünfte vorzunehmen, da § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG auf § 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG verweist. Danach ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Körperschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, dass die deutsche Körperschaftsteuer im Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. In dieser Regelung ist keine verdeckte Gesetzeslücke zu sehen, die eine teleologische Reduktion erforderlich macht. Der Begriff "Summe der Einkünfte" knüpft an das Schema des EStG an und legt diesen verbindlich zugrunde.

Allerdings war die Klage insoweit erfolgreich, als das Finanzamt die laufenden Verluste der A-GmbH für das Übertragungsjahr als Verlustabzug und damit als Minderung vom Gesamtbetrag der Einkünfte berücksichtigte. Zutreffend ist dagegen der Abzug bereits im Rahmen des Verlustausgleichs von der Summe der Einkünfte. Nur für die aus den Jahren vor der Verschmelzung bestehenden Verlustvorträge der A-GmbH kommt ein Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Betracht.

 

Hinweis

Dem Urteil ist zuzustimmen, da sich die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Körperschaftsteuer nicht ihrer Natur nach ermitteln lässt (BFH, Urteil v. 30.7.1997, I R 71/96, BStBl 1998 II S. 75). Es ist allgemein anerkannt, dass die Anrechnungsregelung nicht ausschließen kann, dass im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer nicht voll anrechnungsfähig ist und damit eine Doppelbesteuerung teilweise erhalten bleibt. Dazu kommt es insbesondere, wenn die ausländische Steuer höher ist als die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Körperschaftsteuer. Dennoch wird die Entscheidung des BFH über die Revision mit Spannung abzuwarten sein; Az. des BFH: I R 68/03.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2003, 4 K 2755/01

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