Kommentar

Regelmäßig veröffentlicht die Finanzverwaltung zum Jahreswechsel ein abschließendes BMF-Schreiben, in dem sie an diversen Stellen Überarbeitungen und Anpassungen vornimmt, obwohl der UStAE schon unterjährig umfassend geändert oder ergänzt worden ist. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen erfolgen Klarstellungen oder Präzisierungen. Obwohl damit keine materiell-rechtlichen Änderungen verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.

Die rechtliche Problematik

Die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung – der UStAE – werden permanent fortgeschrieben. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE noch einmal durchgesehen und redaktionell angepasst. Dabei werden insbesondere Verweise auf bisher noch nicht enthaltene Urteile des BFH sowie des EuGH mit aufgenommen, die unterjährig schon im BStBl veröffentlicht worden waren. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine für die Praxis wesentlichen Folgen. Anhand der Aufnahme der neuen Urteile des BFH kann aber noch einmal gut nachverfolgt werden, welche rechtlichen Änderungen sich in den vergangenen Monaten ergeben haben.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben lassen sich im Wesentlichen in 3 Kategorien einordnen:

  1. redaktionelle und sprachliche Änderungen;
  2. Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Anweisungen;
  3. Aufnahme weiterer Rechtsprechung in den UStAE.

In diesem Jahr nimmt die Finanzverwaltung auch eine formale Änderung bei der Angabe der Rechtsprechung vor. Während früher auch Drittquellen angegeben wurden (z. B. BFH/NV, UR) sind diese Quellen aus dem UStAE entfernt worden. Soweit es keine Fundstelle im BStBl gibt, sind Urteile entweder ohne weitere Fundstelle (z. B. bei EuGH-Urteilen) oder mit dem Hinweis "n. v." zitiert.

Über die rein redaktionellen Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:

Abschnitt Inhalt

Abschn. 1.1 Abs. 5b UStAE

Abschn. 12.7 Abs. 15 UStAE

Die Finanzverwaltung[1] hatte im Oktober 2021 zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des sog. Verlegeranteils bei der Zahlung von Verwertungsgesellschaften Stellung genommen. In den UStAE wird jetzt noch ein Verweis auf dieses Schreiben aufgenommen.

In diesem Zusammenhang wird ein Hinweis zum ermäßigten Steuersatz in Abschn. 12.7 Abs. 15 Satz 4 UStAE gestrichen.
Abschn. 2.8 Abs. 6 Satz 7 UStAE Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft setzt u. a. die wirtschaftliche Eingliederung voraus. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH[2] stellt die Finanzverwaltung klar, dass eine wirtschaftliche Eingliederung durch die Gewährung eines Darlehens nur vorliegen kann, wenn dieses im Rahmen des Unternehmens gewährt wird.
Abschn. 3.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH[3] wird zur Ausführung der Lieferung (Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand nach § 3 Abs. 1 UStG) ergänzend in den UStAE aufgenommen, dass es nicht notwendig ist, dass der Leistungsempfänger physisch über den Gegenstand verfügen muss, der Gegenstand physisch zu ihm transportiert wird oder physisch von ihm empfangen wird. Ausreichend ist, dass der Leistungsempfänger nach Belieben mit dem Gegenstand verfahren kann.
Abschn. 3a.14 Abs. 3a UStAE Drittlandsunternehmer führen u. a. Telekommunikationsdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, die im Inland genutzt werden, abweichend von § 3a Abs. 5 UStG nach § 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG im Inland aus. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH[4] stellt die Finanzverwaltung klar, dass dies auch für Roamingleistungen gilt, die im Drittland ansässige Mobilfunkanbieter an im Drittlandsgebiet ansässige Nichtunternehmer ausführen, wenn der Anbieter es seinen Kunden ermöglicht, das inländische Mobilfunknetz zu nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung schon im Drittlandsgebiet besteuert wurde.
Abschn. 8.2 Abs. 7 Nr. 7 Satz 2 UStAE Die Finanzverwaltung[5] hatte schon im Juli 2021 in einem neuen Abschn. 8.2 Abs. 7 UStAE zusammengefasst, welche Leistungen zu den steuerfreien Leistungen des Luftverkehrs gehören. Es wird jetzt klarstellend darauf hingewiesen, dass auch die Aufwendungen für den Erwerb, die Nutzung und die Erhaltung von Sicherheitseinrichtungen zur Fluggast- und Gepäckkontrolle zu den begünstigten Leistungen gehören.
Abschn. 12.8 Abs. 2 Satz 6 UStAE Es war umstritten, ob bei ortsgebundenen Schaustellungsunternehmen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG zur Anwendung kommen kann. Nachdem der EuGH[6] grundsätzlich festgestellt hatte, dass es unionsrechtlich zu unterschiedlichen Steuersätzen bei ortsgebundenen und nicht ortsgebundenen Unternehmen kommen kann, nimmt die Finanzverwaltung dieses Urteil mit in den UStAE ...

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