Eine Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Einrichtungsgegenstände.[22] Die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, ist nicht befreit – auch, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG).

Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nur möglich, wenn

  • die mietende Person ein Unternehmer ist und
  • die Vermietung für deren Unternehmen erfolgt (§ 9 Abs. 1 UStG).
  • Darüber hinaus ist ein Verzicht nur zulässig, wenn die mietende Person das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 S. 1 UStG).

Bei besonders vereinbarten Nebenleistungen – Bereitstellen von Verpflegung oder eines Tagungsraums – kann eine eigenständige Lieferung oder sonstige Leistung vorliegen. Der Umsatz ist dann nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Die Steuer für den Umsatz beträgt 19 % der Bemessungsgrundlage (§ 12 Abs. 1 UStG). Die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz i.S.d. § 12 Abs. 2 UStG liegen nicht vor.

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