Rz. 848

[Sonstiges → Zeile 51]

Sonstige Werbungskosten sind:

  • Abstandszahlungen des Vermieters für die vorzeitige Räumung des Mietobjekts durch den Mieter sind Werbungskosten, wenn anschließend keine Selbstnutzung durch den Eigentümer erfolgt;
  • monatliche Kosten für den Breitbandkabelanschluss oder eine Gemeinschaftsantenne;
  • Fachliteratur (z. B. Buch über Mietrecht oder Bauvorschriften);
  • Beiträge zum Haus- und Grundbesitzerverein;
  • Hochwasserschäden;
  • Rechtsanwalts- und Gerichtskosten i. Z. m. einem Rechtsstreit mit dem Mieter. Unterliegt der Vermieter in einem Rechtsstreit über rückständige Miete, sind die Kosten als vergebliche Werbungskosten abziehbar. Steht ein Prozess i. Z. m. der Anschaffung des Grundstücks oder der Errichtung eines Gebäudes, sind die Kosten AK oder HK. Aufwendungen für einen Räumungsprozess, die nicht mit der Absicht in Zusammenhang stehen, das Grundstück auch weiterhin zu vermieten, sondern mit der Erwartung einer besseren Verwertung des Vermietungsobjekts durch Verkauf, sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V. Entsprechendes gilt, wenn eine Selbstnutzung durch den Eigentümer beabsichtigt ist;
  • Beiträge zu einer Rechtsschutzversicherung, soweit sich diese auf V+V bezieht;
  • Beiträge für Zeitungsanzeigen oder die Maklergebühr zur Mietersuche;
  • Zweitwohnungsteuer, soweit sie bei gemischt genutzten Ferienwohnungen auf die Vermietung entfällt.

Aufwendungen i. Z. m. der Veräußerung des Grundstücks (z. B. Zeitungsannonce oder Makler) sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V. Sie können als Werbungskosten bei einer steuerpflichtigen Veräußerung im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG zum Abzug gebracht werden (→ Tz 900).

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