Rz. 138

[Werbungskosten]

Werbungskosten sind beruflich verursachte Ausgaben, die steuerlich den Bruttoarbeitslohn und damit die Steuer mindern. Im Vordruck sind lediglich die häufigsten Kostenarten aufgeführt (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 46–48), es handelt sich also nicht um eine vollständige Aufzählung. Werbungskosten sind auch dann möglich, wenn Sie noch nicht oder nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Bewerbungs-, Berufsausbildungskosten) (→ Tz 633 ff.). →Arbeitslosigkeit

In den Zeilen 31–72 und 91–117 sind die Werbungskosten i. Z. m. "normalen" Arbeitslohn zu erfassen.

 

Rz. 139

[Arbeitnehmerpauschbetrag]

Bei jedem Arbeitnehmer, der in einem aktiven Dienstverhältnis steht, wird automatisch ein Betrag von 1.000 EUR (Arbeitnehmerpauschbetrag) berücksichtigt, wenn er keine höheren Ausgaben geltend macht. Empfängern von Versorgungsbezügen (Nr. 8 und 9 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung und Erläuterungen zu den Zeilen 11–16) steht lediglich ein Pauschbetrag von 102 EUR zu. Waren Sie (einen Teil des Kalenderjahres noch) berufstätig und haben (für den anderen Teil) auch Versorgungsbezüge erhalten, stehen Ihnen beide Pauschbeträge zu. Eintragungen auf den Seiten 2–4 der Anlage N sind in diesen Fällen nur notwendig, wenn Sie höhere Kosten als den (jeweiligen) Pauschbetrag geltend machen können (→ Tz 635).

 
Praxis-Tipp

Tatsächliche Kosten immer prüfen

Prüfen Sie Ihre Werbungskosten sorgfältig, damit Sie kein Geld verschenken. Der Pauschbetrag ist z. B. bereits dann überschritten, wenn Ihre Arbeitsstätte bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche mindestens 15 km von Ihrer Wohnung entfernt ist!

 

Rz. 140

[Wege zur ersten Tätigkeitsstätte, Entfernungspauschale → Zeilen 31, 40, eZeile 39]

Sie können für die Fahrten zwischen Wohnung und Ihrer (ortsfesten) ersten Tätigkeitsstätte, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel, eine Pauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer (Entfernungspauschale) geltend machen (→ Tz 649). Die Regelung gilt auch für Arbeiter, die in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z. B. Waldgebiet, Hafen) arbeiten, aber nur bezüglich der Entfernung des zur Wohnung nächstgelegenen Eingangs zum Tätigkeitsgebiet (→ Tz 645). Auch wenn Sie die Fahrt zur Arbeitsstätte als Mitfahrer oder ganz bzw. teilweise mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen privaten Pkw oder einem Firmenwagen durchführen, steht Ihnen die Entfernungspauschale zu (→ Tz 649 ff.).

Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind alternativ die die Entfernungspauschale übersteigenden, höheren tatsächlichen Kosten abzugsfähig (Kennzahlen 114, 134, 154, 174) (→ Tz 654). Auch behinderte Menschen können u. U. höhere Kosten absetzen (s. u.). Flugkosten und Ausgaben für eine Fähre sind in tatsächlicher Höhe abziehbar (Zeile 46). Zusätzlich zur Entfernungspauschale sind Kosten, die durch einen Unfall auf einer Fahrt zur bzw. von der Arbeitsstätte entstanden sind, abzugsfähig (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 47–48).

Soweit Sie kein eigenes oder Ihnen zur Nutzung überlassenes Kfz (z. B. Firmenwagen) benutzen, ist der Gesamtabzug der Entfernungspauschale auf maximal 4.500 EUR im Jahr begrenzt. Kein Abzug ist für Wegstrecken möglich, auf denen Sie von Ihrem Arbeitgeber (lohnsteuerfrei) mit betrieblichen Fahrzeugen befördert werden (Sammelbeförderung). Dies erkennt das Finanzamt an dem auf der Lohnsteuerbescheinigung (unter Nr. 2) eingetragenen Großbuchstaben F (→ Tz 658). →Entfernungspauschale→Fahrtkosten

 
Praxis-Tipp

Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit

Sind Sie keiner ortsgebundenen betrieblichen Einrichtung Ihres Arbeitgebers fest zugeordnet und Ihr Tätigkeitsschwerpunkt befindet sich auch nicht dort (Faustregel: weniger als 1/3 der Arbeitszeit bzw. weniger als zwei volle Tage/Woche dort), sondern Sie sind im Wesentlichen z. B. an ständig wechselnden Einsatzorten, auf einem Fahrzeug oder bei Kunden des Arbeitgebers tätig, können Sie im Regelfall höhere Kosten abziehen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 61 ff.).

 

Rz. 141

[Erste Tätigkeitsstätte → Zeilen 31–34]

In den Zeilen 31–34 machen Sie Angaben zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte, der Anzahl der Arbeitstage sowie zu Ihren Urlaubs- und Krankheitstagen. Für Arbeitnehmer, die stets zur selben (Arbeitgeber-)Einrichtung (= Sammelpunkt) fahren und von dort aus ihre Tätigkeit beginnen (z. B. Fahrtätigkeit ab Busdepot) oder ihren Tätigkeitsort (z. B. Baustelle) aufsuchen, sind die Fahrten zum Sammelpunkt hier wie Wege zur ersten Tätigkeitsstätte zu erfassen (→ Tz 647). Keine Sammeltreffpunkte sind privat organisierte Treffpunkte (z. B. Park-and-ride-Parkplätze). Die Zeilen 33 und 34 gelten auch für Arbeitnehmer mit einem weiträumigen Arbeitsgebiet bezüglich der Entfernung zu dem der Wohnung am nächsten liegenden Eingang ins Arbeitsgebiet (→ Tz 645). Arbeitnehmer, die keiner festen betrieblichen Einrichtung zugeordnet sind (ohne erste Tätigkeitsstätte) bzw. keinen Sammeltreffpunkt arbeitstäglich aufsuchen, sondern direkt auswärts (z. B. bei Kunden, auf Baustellen) tätig werden, nehmen hier keine Ei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge