Rz. 111

 
Wichtig

Wer die Anlage N ausfüllen muss

Die Anlage N benötigen Sie in folgenden Fällen:

  • Sie haben als Arbeitnehmer gearbeitet (nicht bei pauschal vom Arbeitgeber versteuerter kurzfristiger (Aushilfs-)Tätigkeit oder Minijob (450-Euro-Job).
  • Sie waren arbeitslos, hatten aber Aufwendungen zur Jobsuche.
  • Sie haben eine (Beamten-)Pension oder Betriebsrente bezogen.

Ehegatten müssen jeweils eine eigene Anlage N ausfüllen.

Eintragungen in den dunkelgrün unterlegten und mit e gekennzeichneten Zeilen (Seite 1, z. B. beim Bruttoarbeitslohn) sind nur nötig, wenn die der Finanzverwaltung vom Arbeitgeber übermittelten Daten fehlerhaft sind.

[Überblick]

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seite 1

Angaben zu Arbeitslohn, Versorgungsbezügen, Lohnersatzleistungen ­(Zeilen 5–28)

Die meisten Angaben können Sie der Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.
Seiten 2, 3

Werbungskosten zum "normalen" Arbeitslohn (Zeilen 31–87)

Hier können Sie Ihre beruflich verursachten Aufwendungen geltend machen. Ohne Eintragungen wird automatisch der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EUR berücksichtigt.

Im Vordruck sind beispielhaft Aufwendungen aufgeführt:

Wege zur ersten Tätigkeitsstätte (Zeilen 31–40)

Beiträge zu Berufsverbänden, Gewerkschaften (Zeile 41)

Arbeitsmittel (Zeilen 42, 43)

Häusliches Arbeitszimmer (Zeile 44)

Fortbildungskosten (Zeile 45)

Weitere Werbungskosten (Zeilen 46–48)

Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten (Tätigkeiten außerhalb einer ortsgebundenen Arbeitsstätte) (Zeilen 49–57)

Mehraufwand für doppelte Haushaltsführung (Zeilen 61–87)
Seite 4

Werbungskosten in Sonderfällen (Zeilen 91–96)

Tragen Sie hier Ihre Ausgaben i. Z. m. begünstigt besteuertem Arbeitslohn (Versorgungsbezüge, Entschädigungen, Lohn für mehrere Jahre) ein. Bei Versorgungsbezügen (Betriebsrente, Pension) wird eine Werbungskostenpauschale von 102 EUR berücksichtigt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge