Rz. 919

Wer eine Fotovoltaikanlage betreibt und den Strom in das öffentliche Netz einspeist, erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze der Gewinn­ermittlung. Da diese i. d. R. durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird, soll auf verwiesen werden (s. a. LfSt Bayern: Download: "Hilfe für den Betrieb von Fotovoltaikanlagen").

Insbesondere kommen auch der Investitionsabzugsbetrag und die damit im Zusammenhang stehende Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Betracht. Alles Wichtige ist unter → Tz 1062 zu finden.

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