Rz. 1062

[Investitionsabzugsbetrag → Zeilen 97–99, 101]

Mithilfe des Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) kann die Steuerbelastung beeinflusst werden, wenn der Unternehmer beabsichtigt, innerhalb der nächsten drei Wirtschaftsjahre Investitionen zu tätigen. S. BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 6 – S 2139 – b/07/10002 – 02, BStBl 2017 I S. 423.

 

Rz. 1063

[Bildung des Investitionsabzugsbetrags → Zeile 101]

Als begünstigte Wirtschaftsgüter kommen nur bewegliche Wirtschaftsgüter in Betracht. Nicht begünstigt ist der geplante Erwerb bzw. die Herstellung von unbeweglichen (Gebäude) und immateriellen Gütern (Praxis-/Geschäftswerte, Lizenzen, Patente, Finanzanlagen). Wegen Trivialsoftware siehe → Tz 1022. Nach der geänderten Behandlung von Blockheizkraftwerken als Gebäudebestandteil ist die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags hierfür nicht mehr möglich.

Das zu beschaffende Wirtschaftsgut muss später zum Anlagevermögen gehören. Auch Ausstellungsstücke oder Vorführwagen gehören bis zu einer Umwidmung für den Verkauf zum Anlagevermögen. Unter die begünstigte Anschaffung fallen auch gebrauchte Wirtschaftsgüter und geringwertige Wirtschaftsgüter.

Der Betrieb, für den das Wirtschaftsgut angeschafft wird, muss sich aktiv am wirtschaftlichen Verkehr beteiligen. Eine Anschaffung für einen verpachteten Betrieb ist nicht begünstigt. Außerdem darf das Unternehmen bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten:

 
Größenmerkmale im Jahr des Abzugs der Investitionszulage bei
Bilanzierung Einnahmenüberschussrechnung Land- + forstwirtsch. Betrieb
Betriebsvermögen ≤ 235.000 EUR Gewinn ≤ 100.000 EUR Wirtschaftswert ≤ 125.000 EUR

Eine Gewinnerhöhung aufgrund der Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags ist dabei einzubeziehen (BFH, Urteil v. 15.4.2015, VIII R 29/13, BFH/NV 2015 S. 1463).

 

Rz. 1064

Bei einem bilanzierenden Unternehmen ist das Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres des beabsichtigten Abzugs nach § 7g Abs. 1 EStG wie folgt zu ermitteln:

 
  Anlagevermögen
+ Umlaufvermögen
+ aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Rückstellungen
Verbindlichkeiten
steuerbilanzielle Rücklagen (z. B. § 6b EStG, Ersatzbeschaffung)
passive Rechnungsabgrenzungsposten
= Betriebsvermögen i. S. d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG; BMF, Schreiben v. 20.3.2017, IV C 6 –S 2139-b/07/10002-02, BStBl 2017 I S. 423.

Obwohl die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist, mindert die Gewerbesteuerrückstellung weiterhin das maßgebliche Betriebsvermögen. Ein Anspruch auf Investitionszulage ist ebenfalls zu berücksichtigen (BFH, Urteil v. 3.8.2017, IV R 12/14, BFH/NV 2018 S. 113).

Bei Personengesellschaften fließen auch Sonder- und Ergänzungsbilanzen in die Berechnung ein. Bei Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, ist Berechnungsgröße der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags.

Bei der Berechnung der Gewinngrenze im Rahmen einer EÜR ist die Auflösung der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. und der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a. F. einzubeziehen (BFH, Urteil v. 15.4.2015, VIII R 29/13, BFH/NV 2015 S. 1463).

 

Rz. 1065

Es müssen keine konkreten Investitionspläne bestehen. Weder eine Benennung des Wirtschaftsguts noch die Höhe der voraussichtlichen AK oder HK müssen angegeben werden.

Auch der Betriebsgründer kann bereits vor Aufnahme der aktiven betrieblichen Tätigkeit einen Investitionsabzugsbetrag bilden, ohne dass er den Nachweis konkreter Bestellabsichten führen muss. Das gilt auch für den Plan einer "wesentlichen Erweiterung" eines bestehenden Betriebs, z. B. bei Ausdehnung auf einen weiteren Geschäftszweig oder einer "wesentlichen" Kapazitätserweiterung.

 

Rz. 1066

Es muss beabsichtigt sein, das Unternehmen fortzuführen. Bestehen Pläne, das Unternehmen einzustellen oder zu veräußern, liegt keine Investitionsabsicht vor. Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrag ist auch möglich wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem Steuerpflichtigen selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll (BFH, Urteil v. 10.3.2016, IV R 14/12, BFH/NV 2016 S. 1344).

Beim Einzelunternehmen ist die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht zulässig, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits feststeht, dass das Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine GmbH eingebracht wird (BFH, Beschluss v. 14.4.2015, GrS 2/12, BFH/NV 2015 S. 1737). Eine Übertragung des Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist aber nicht schädlich (BFH, Urteil v. 10.3.2016, IV R 14/12, BFH/NV 2016 S. 1344).

 

Rz. 1067

Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags setzt Folgendes voraus:

  • Das Wirtschaftsgut muss mindestens zwei Wirtschaftsjahre (Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr)
  • in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben und
  • ausschließlich oder nahezu ausschließlich (zu mindestens 90 %) betrieblich genutzt werden.

Die Ver...

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