Der Vergütungsschuldner hat den Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen, sofern Vergütungen geleistet werden, für die (noch) keine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG erteilt worden ist. In Fällen, in denen im Zeitraum zwischen Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und der tatsächlichen Erteilung einer Freistellungsbescheinigung Vergütungen geflossen sind, für die der Steuerabzug vorgenommen worden ist, besteht im Hinblick auf die Erstattung der Steuerabzugsbeträge ein Wahlrecht:

 

Der Vergütungsschuldner kann die Anmeldung über den Steuerabzug berichtigen (§ 164 Abs. 2 AO).

oder

  der Vergütungsgläubiger kann eine Antrag auf Erstattung nach § 50d Abs. 1 EStG stellen. Hierfür ist die Vorlage der Originalsteuerbescheinigung des Vergütungsschuldners erforderlich.

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